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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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Fünfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein (5. MarktStrGDV k.a.Abk.)
V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 14.03.1970; FNA: 7840-3-5 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Geltung ab 14.03.1970; FNA: 7840-3-5 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 12 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
Zolltarif-Nummer | Erzeugnisse |
08.04 A II | Weintrauben, frisch, andere als Tafeltrauben |
22.04 | Traubenmost |
aus 22.05 | Wein aus frischen Weintrauben. |
§ 2
(1) Die Mindestanbaufläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird auf 100 Hektar Rebfläche festgesetzt.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Erzeugergemeinschaften, die aus den von ihren Mitgliedern geernteten Trauben verbrauchsfertigen Wein nicht herstellen, die Mindestanbaufläche bis auf 30 Hektar Rebfläche herabsetzen.
§ 3
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- für einen Liefervertrag über Weintrauben auf jährlich 20.000 Kilogramm;
- 2.
- für einen Liefervertrag über Traubenmost auf jährlich 20.000 Liter;
- 3.
- für einen Liefervertrag über Wein auf jährlich 20.000 Liter.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.
§ 4
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4572/index.htm