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Änderung § 50 ArbGG vom 01.01.2022
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§ 50 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 50 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Zustellung | |
(1) 1 Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. 2 § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. |
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