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Änderung § 112 ArbGG vom 17.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 112 ArbGG, alle Änderungen durch Artikel 22 JusWeDigG am 17. Juli 2024 und Änderungshistorie des ArbGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 112 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 112 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Text alte Fassung) § 112 Übergangsregelungen | (Text neue Fassung)§ 112 Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort. (2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. | |
(3) 1 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 46c bis 46f bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46f in Papierform übermittelt werden. 3 Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt. (4) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 46e jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. 2 Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. 3 Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. | |
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