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Änderung § 52 MarkenV vom 28.06.2024
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§ 52 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2024 geltenden Fassung | § 52 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Änderungen der Spezifikation | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. |
(2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung, 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 5. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt, 6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen, 7. die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung. | |
(3) Für Anträge nach Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend. | (3) Für Anträge nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend. |
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