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Änderung § 4 Sportbootführerscheinverordnung-See vom 04.06.2016

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 61 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Beauftragung


(Text alte Fassung)

1 Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Gebühren und Auslagen zu erheben. 2 Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest bedient. 3 Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(Text neue Fassung)

1 Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Gebühren und Auslagen zu erheben. 2 Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bedient.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017)