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Änderung § 10 Sportbootführerscheinverordnung-See vom 04.06.2016
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 61 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Gebühren und Auslagen | |
(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben: 1. | für die Zulassung zur Führerscheinprüfung | 12,00 Euro, 2. | für die Abnahme der Führerscheinprüfung | 35,00 Euro, 3. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Bestehen der Prüfung | 15,00 Euro, 4. | für die nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 2 Abs. 3 | 5,50 Euro, 5. | für die Ausstellung einer Ersatz- ausfertigung nach § 7 | 15,00 Euro, 6. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung nach § 13 | 15,00 Euro, 7. | für die Ablehnung eines Antrags | 9,50 Euro, 8. | für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 8 und die Verhängung eines Fahrverbots nach § 8a | 42,50 Euro bis 125,00 Euro, 9. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor- schrift nach § 45 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die ange- griffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung, mindestens 25,00 Euro, 10. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachent- scheidung nach Beginn der sach- lichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 100 Prozent der Widerspruchs- gebühr, min- destens 15,00 Euro, 11. | Reisekosten für die Mitglieder der Prüfungskommissionen und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. | (2) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur 1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 von den Prüfungsausschüssen, 2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 10 von den beauftragten Verbänden, | |
(Text alte Fassung) 3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest | (Text neue Fassung) 3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt |
nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen. |
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