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Synopse aller Änderungen der Sportbootführerscheinverordnung-See am 15.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SportbootFüV-See.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 172 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Fahrerlaubnis § 2 Eignung und Befähigung § 3 Prüfung § 4 Beauftragung § 5 Antrag § 6 Prüfungsausschuss und Abnahme der Prüfung § 7 Ersatzausfertigung § 8 Entziehung der Fahrerlaubnis § 8a Fahrverbot § 9 Verzeichnis | |
(Text alte Fassung) § 10 Kosten | (Text neue Fassung) § 10 Gebühren und Auslagen |
§ 11 Überwachung § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung § 14 (Inkrafttreten) Anlage (zu § 1 Abs. 2) | |
§ 4 Beauftragung | |
Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Kosten zu erheben. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest bedient. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. | Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Gebühren und Auslagen zu erheben. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest bedient. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. |
§ 10 Kosten | § 10 Gebühren und Auslagen |
(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben: | (1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben: |
1. | für die Zulassung zur Führerscheinprüfung | 12,00 Euro, 2. | für die Abnahme der Führerscheinprüfung | 35,00 Euro, 3. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Bestehen der Prüfung | 15,00 Euro, 4. | für die nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 2 Abs. 3 | 5,50 Euro, 5. | für die Ausstellung einer Ersatz- ausfertigung nach § 7 | 15,00 Euro, 6. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung nach § 13 | 15,00 Euro, 7. | für die Ablehnung eines Antrags | 9,50 Euro, 8. | für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 8 und die Verhängung eines Fahrverbots nach § 8a | 42,50 Euro bis 125,00 Euro, | |
9. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor- schrift nach § 45 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die ange- griffene Amtshandlung, mindestens 25,00 Euro, | 9. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor- schrift nach § 45 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die ange- griffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung, mindestens 25,00 Euro, |
10. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachent- scheidung nach Beginn der sach- lichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 100 Prozent der Widerspruchs- gebühr, min- destens 15,00 Euro, 11. | Reisekosten für die Mitglieder der Prüfungskommissionen und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. | | |
(2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | (2) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 von den Prüfungsausschüssen, 2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 10 von den beauftragten Verbänden, 3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4710/v184724-2013-08-15.htm