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Synopse aller Änderungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflSchAnwV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Vollständiges Anwendungsverbot § 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot § 3 Anwendungsbeschränkungen | |
(Text alte Fassung) § 3a Besondere Abgabebedingungen § 3b Besondere Anwendungsbedingungen | (Text neue Fassung) § 3a (aufgehoben) § 3b (aufgehoben) |
§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz § 4a Verbot der Anwendung an Gewässern § 5 Einfuhrverbote § 6 Verunreinigungen § 7 Ausnahmen § 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 9 Generelles Anwendungsverbot Anlage 1 (zu den §§ 1 und 5 Abs. 1) Vollständiges Anwendungsverbot Anlage 2 (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2) Eingeschränktes Anwendungsverbot Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen | |
Anlage 4 (zu § 3a) Besondere Abgabebedingungen | Anlage 4 (aufgehoben) |
§ 3a Besondere Abgabebedingungen | § 3a (aufgehoben) |
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist. | |
§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen | § 3b (aufgehoben) |
(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen einzuhalten. (2) 1 Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. 2 Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. (3) Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig 1. zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder 2. zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind. (4) 1 Eine flächige Anwendung auf Grünland ist nur zulässig 1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder 2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist. 2 Im Falle der Nummer 1 ist die Anwendung auf die betroffenen Teilflächen des Grünlandes zu beschränken. (5) Eine Spätanwendung vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig. | |
§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz | |
(1) 1 In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die 1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, 2. dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder 3. dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile vor Insekten zu schützen oder Insekten zu bekämpfen, und die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienengefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich NN 410 zugelassen worden sind. 2 Die Verbote des Satzes 1 gelten auch in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen hat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen über das Bundesrecht hinausgehende Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz einschließlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt werden. | |
(2) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen: | (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen: |
1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, oder 3. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen. | |
2 Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten. | |
(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden. (4) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Ackerflächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffenen Maßnahmen. 3 Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelungen des Absatzes 1 enthalten. | |
§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder 2, § 3b Absatz 3, 4 oder 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt. | 1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt. |
Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen | |
Nummer | Stoff | Besondere Bestimmungen 1 | 2 | 3 | Abschnitt A 1 | Amitrol | Die Anwendung ist verboten 1. von Luftfahrzeugen aus, 2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April, 3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar. 2 | Daminozid | Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten. 3 | Diuron | Die Anwendung ist verboten 1. auf Gleisanlagen, 2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser- kanäle besteht, 3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, 4. im Haus- und Kleingarten. | |
4 | Glyphosat | Die Anwendung ist verboten 1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser- kanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht, 2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfah- ren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht, 3. im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung a) die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder b) die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist, 4. auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. 5 | Glyphosat-Trimesium | 4 und 5 | (aufgehoben) | |
6 | Quarzmehl | Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten. | Abschnitt B | 1 | Alloxydim | Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel. 2 | Asulam 3 | Benalaxyl 4 | Benazolin 5 | Bendiocarb 6 | Calciumcarbid 7 | Chloramben 8 | Chlorthiamid 9 | Cyanazin 10 | Diazinon 11 | Dichlobenil 12 | Dikegulac 13 | Ethidimuron 14 | Ethiofencarb 15 | Ethoprofos 16 | Etrimfos 17 | Flamprop 18 | Hexazinon 19 | Isocarbamid 20 | Karbutilat 21 | Mefluidid 22 | Methamidophos 23 | Methomyl 24 | Monochlorbenzol 25 | Natriumchlorat 26 | Nitrothal-isopropyl 27 | Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl) 28 | Oxadixyl 29 | Oxamyl 30 | Oxycarboxin 31 | (gestrichen) 32 | Propachlor 33 | Propazin 34 | Prothoat 35 | S 421 (Synergist) 36 | Sethoxydim 37 | Simazin 38 | TCA 39 | Tebuthiuron 40 | Terbacil 41 | Terbumeton 42 | Thiazafluron 43 | Thiofanox | |
Anlage 4 (zu § 3a) Besondere Abgabebedingungen | Anlage 4 (aufgehoben) |
Nummer | Stoff 1 | 2 1 | Diuron 2 | Glyphosat 3 | Glyphosat-Trimesium |
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