Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

1. Abschnitt - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
|

Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

1. Abschnitt Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien

1. Errichtung von Brennereien

§ 48



(1) Wer eine Verschlußbrennerei (§ 52 des Gesetzes) errichten oder eine Abfindungsbrennerei verschlußsicher herrichten will, hat dies dem Hauptzollamt vorher so zeitig mitzuteilen, daß Anordnungen der Zollbehörde bei der Einrichtung der Brennerei berücksichtigt werden können. Der Mitteilung sind Zeichnungen der Betriebsräume und der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage (§ 74) sowie eine Beschreibung der geplanten Betriebseinrichtung beizugeben. Außerdem sind nähere Angaben über die zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe und über den beabsichtigten Betriebsumfang zu machen. Wenn die Aufstellung einer amtlichen Meßuhr (§§ 72, 101 bis 107) oder einer Privatmeßuhr (§ 108) gewünscht wird, ist dies mitzuteilen und zu begründen.

(2) Wer eine Obstabfindungsbrennerei (§ 57 des Gesetzes) errichten will, bedarf hierzu der Genehmigung des Hauptzollamts; diese wird nur erteilt, wenn das Hauptzollamt Stuttgart eine Bescheinigung nach § 119 Abs. 3 ausgestellt hat. Mit dem Antrag auf Genehmigung sind eine Zeichnung und eine Beschreibung der Brenngeräte, deren Aufstellung beabsichtigt ist, vorzulegen. Vor Erteilung der Genehmigung sollen das Brennereigebäude oder die Brennereiräume nicht hergerichtet und die Betriebseinrichtung, insbesondere die Brenngeräte, weder angeschafft noch bestellt werden.




§ 49



Auf einem Grundstück darf nicht mehr als eine Brennerei betrieben werden. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die amtliche Aufsicht (§ 43 des Gesetzes) nicht erschwert wird. Dabei muß die Zurechenbarkeit der Rohstoffe in jedem Zustand zu den einzelnen Brennereien gewährleistet sein. Auch muß jede Brennerei in vollständig voneinander getrennten Räumen eigene Geräte und Gefäße für die Hefesatzbereitung, die Vergärung der Rohstoffe (soweit produktionsbedingt erforderlich), die Destillation, die Reinigung und die Branntweinlagerung besitzen.




2. Erstmalige Betriebsanmeldung

§ 50



Spätestens zwei Wochen vor der erstmaligen Eröffnung des Betriebs einer Brennerei hat der Brennereibesitzer der Zollstelle in doppelter Ausfertigung einzureichen

1.
eine Nachweisung der Räume und der Betriebseinrichtung nach vorgeschriebenem Muster,

2.
einen Grund- und Aufriß, der alle angemeldeten Räume umfaßt (§ 51),

3.
die Eichscheine oder die Unterlagen über die Inhaltsermittlung der Haupt- und Zwischensammelgefäße (§ 58),

4.
eine Zeichnung und Beschreibung der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage (§ 74) mit sämtlichen Rohrleitungen. Zu diesen gehören auch Leitungen für Wasser, Dampf, Maische, Lutter und Lutterrückstände. Die Zeichnung muß bei wichtigen Teilen der Anlage (z.B. Roh- und Feinbrenngeräten, Zwischenkühlern, Kühlern, Fuselölabscheidern) auch die innere Einrichtung der Geräte erkennen lassen. Auf Verlangen sind für die einzelnen Teile besondere Ansichts- und Schnittzeichnungen beizufügen.


§ 51



Im Grund- und Aufriß sind die Stellung der angemeldeten Teile der Betriebseinrichtung und der Gang der Rohre, welche Wasser, Wasserdampf, Luft (Gebläseluft, Druckluft), Maische, weingeisthaltige Dämpfe, Branntwein, Methylalkohol, Fuselöl, Wasserentziehungsmittel, Schlempe oder Lutterrückstände führen, genau einzuzeichnen.


§ 52



(1) Bei Anfertigung der Zeichnungen müssen die Sinnbilder des Deutschen Normenausschusses und die besonders angegebenen Sinnbilder (s. Anlage 7) benutzt werden.

(2) In den Zeichnungen sind die Rohre in folgenden Farben darzustellen: für Wasser grün, für Wasserdampf rot (zinnober), für Luft (Gebläseluft, Druckluft) blau, für Maische (auch Würze, Wein und sonstige vorbereitete Rohstoffe) lila, für weingeisthaltige Dämpfe gelb, für Branntwein rot (karmin), für Methylalkohol grau und grün (abwechselnd), für Fuselöl braun, für Wasserentziehungsmittel braun und blau (abwechselnd), für Schlempe schwarz und weiß (abwechselnd), für Lutterrückstände schwarz.


§§ 53 bis 55



(weggefallen)


3. Brennereibelegheft

§ 56



Der Brennereibesitzer hat die in § 50 bezeichneten und die sonstigen Schriftstücke und Unterlagen, die amtlich an ihn gelangen, nach Weisung des Hauptzollamts zu einem Belegheft zu vereinigen, das nach Anordnung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren ist.


§ 57



(weggefallen)


4. Vermessung von Geräten und Gefäßen

§ 58



(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße müssen den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen ferner mit Standglas und Skala oder mit einer anderen Messvorrichtung ausgestattet sein, die den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Das Standglas muss einen Absperrhahn haben.

(2) Das Hauptzollamt kann an Stelle der eichamtlichen Vermessung in einzelnen Fällen eine frühere Inhaltsermittlung anerkennen, wenn gegen ihre Richtigkeit keine Bedenken bestehen.




§ 59



(1) Andere Gefäße und Geräte können naß oder trocken vermessen werden.

(2) Der Brennereibesitzer ist zu den Vermessungen zuzuziehen.


§ 60



(weggefallen)


§ 61



(weggefallen)


§ 62



(weggefallen)


5. Bezeichnung der Geräte und Gefäße

§ 63



(1) Der Brennereibesitzer hat die als Teile der Betriebseinrichtung angemeldeten Geräte und Gefäße mit der Nummer und, soweit sie geeicht oder vermessen sind, mit dem Raumgehalt in Übereinstimmung mit der Anmeldung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichnung zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern.

(2) Die Bezeichnung ist in dauerhafter Weise anzubringen, und zwar bei weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein enthaltenden Geräten oder Gefäßen auf einer Holz- oder Metalltafel, die an dem Gerät oder Gefäß oder in unmittelbarer Nähe aufzuhängen ist, bei anderen Geräten und Gefäßen auf diesen selbst.

(3) Die näheren Anordnungen trifft der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes. Dieser kann auch vorschreiben, daß bei Geräten und Gefäßen, die durch mehrere Stockwerke gehen, die Bezeichnung in jedem Stockwerk angebracht wird.


6. Aufbewahrung der Geräte und Gefäße

§ 64



(1) Die als Teile der Betriebseinrichtung angemeldeten Geräte und Gefäße sind in den Brennereiräumen und an den im Grundriß für sie angegebenen Plätzen aufzubewahren. Während der Nichtbenutzung können sie mit schriftlicher Zustimmung des Aufsichtsoberbeamten vorübergehend aus den Brennereiräumen entfernt oder in den Brennereiräumen anderwärts aufbewahrt werden. Einer Änderungsanzeige nach § 66 bedarf es in diesem Fall nicht.

(2) Anmeldepflichtige, aber nicht angemeldete Geräte und Gefäße dürfen in den Brennereiräumen nicht vorhanden sein.

(3) Nicht anmeldepflichtige Geräte und Gefäße, die Brennereizwecken dienen, dürfen in den Brennereiräumen aufbewahrt werden.

(4) Geräte, Gefäße und Rohre, die nicht Brennereizwecken dienen, dürfen sich in den Brennereiräumen nicht befinden. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen.


7. Änderungen

§ 65



Einen Wechsel im Besitz der Brennerei hat der neue Besitzer dem Hauptzollamt binnen einer Woche schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei die Richtigkeit der nach § 50 vorgelegten Schriftstücke, Zeichnungen und Beschreibungen - ausgenommen Eichscheine - und der Vermessungsverhandlungen schriftlich anzuerkennen oder neue Unterlagen einzureichen oder neue Vermessungen zu veranlassen. Das Hauptzollamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.


§ 66



(1) Will der Brennereibesitzer

1.
die angemeldete Betriebseinrichtung oder Teile davon oder die angemeldeten Räume ändern,

2.
anmeldepflichtige Teile der Betriebseinrichtung erstmals aufstellen oder umbauen,

so hat er dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vor der Ausführung schriftlich anzuzeigen. § 48 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Werden Änderungen nach Absatz 1 durchgeführt oder sollen die angemeldete Betriebseinrichtung oder Teile davon entfernt oder an einem anderen Platz aufgestellt werden, so hat der Brennereibesitzer dies der Zollstelle spätestens eine Woche vorher schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Auf Verlangen hat er neue Unterlagen nach § 50 in doppelter Ausfertigung vorzulegen.

(3) Werden Roh- oder Feinbrenngeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte weggegeben, so ist in der Anzeige auch der Empfänger zu bezeichnen.

(4) Die an einem anderen Platz aufgestellten, geänderten oder neu hinzugekommenen Teile der Betriebseinrichtung dürfen nicht in Gebrauch genommen werden, bevor die Zollstelle auf der Zweitausfertigung der Anzeige bescheinigt hat, daß ihr die Änderung angezeigt worden ist.


§ 67



(weggefallen)


§ 68



Sind die in § 50 bezeichneten Schriftstücke durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Brennereibesitzer auf Verlangen des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes neue Ausfertigungen einzureichen.


§ 69



Erlischt eine Brennerei (§ 70), so sind die vorhandenen amtlichen Verschlüsse zu entfernen; im übrigen ist nach den §§ 226 bis 233 zu verfahren.


8. Erlöschen der Brennereien

§ 70



(1) Eine Brennerei erlischt

1.
mit der Abmeldung;

2.
wenn sie die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auf Dauer verliert;

3.
wenn sie - bei Verschlußbrennereien unter Beachtung der §§ 71 bis 108 - nicht mehr ordnungsmäßig betrieben werden kann. Dies wird vermutet, wenn sie länger als zehn volle Betriebsjahre ununterbrochen außer Betrieb gewesen ist.

(2) Die Brennerei erlischt nicht, wenn der Brennereibesitzer bis zum Schluß des Betriebsjahrs, in dem die mangelnde Betriebsfähigkeit der Brennerei festgestellt worden ist oder vermutet wird, der Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung erklärt, daß er das Brennereiunternehmen aufrechterhalte, und wenn er die Brennerei bis zum Ablauf des folgenden dritten Betriebsjahrs wieder betriebsfähig herrichtet und in dem darauffolgenden Betriebsjahr den Betrieb wieder aufnimmt.

(3) Die Brennerei erlischt nicht in den Fällen des § 64 Abs. 1 Satz 2 und des § 175.