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8. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

3. Abschnitt Abfindung der Brennereien

8. Ausbeutesätze

a) Allgemeines

§ 120



(1) Als zutreffender Ausbeutesatz (§ 114) gilt der regelmäßige Ausbeutesatz (§§ 121, 122) oder der besonders festgesetzte Ausbeutesatz (§ 124).

(2) Der Ausbeutesatz ist die Alkoholmenge, die bei mehligen Stoffen aus einem 100 Kilogramm und bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der Stoffe gewonnen wird. Er ist nach Litern und zehntel Litern festzusetzen; dabei sind Bruchteile eines zehntel Liters, wenn sie ein halbes Zehntel oder mehr betragen, für ein volles zehntel Liter zu rechnen, geringere Bruchteile aber wegzulassen.


b) Regelmäßige Ausbeutesätze

§ 121



(1) Bei Verarbeitung von frischen Kartoffeln und geschrotetem Getreide sind folgende regelmäßige Ausbeuten anzunehmen:

7 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm frische Kartoffeln und

26 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm geschrotetes Getreide.

(2) Für die Berechnung der Ausbeute nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen bleibt das zur Verzuckerung der Maische bestimmte Malz bei frischen Kartoffeln bis zu 5 vom Hundert, bei geschrotetem Getreide bis zu 15 vom Hundert des Gewichts der Rohstoffe außer Betracht. Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge bei Berechnung der Ausbeute als geschrotetes Getreide anzusetzen; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt.


§ 122



Bei der Verarbeitung von nichtmehligen Stoffen gelten für einen Hektoliter Material folgende regelmäßige Ausbeuten:

- Kirschen5,0 l A,
- selbst gewonnene Sauerkirschen3,5 l A,
- Zwetschgen4,6 l A,
- Mirabellen4,8 l A,
- Pflaumen und Renekloden3,9 l A,
- Schlehen2,0 l A,
- sonstiges Steinobst3,5 l A,
- Kernobst, auch Fallobst, sowie Kernobstwein3,6 l A,
- Kernobsttrester1,5 l A,
- Weintrauben und -beeren5,0 l A,
- sonstiges Beerenobst2,0 l A,
- Traubenwein6,0 l A,
- Beerenwein und -most4,0 l A,
- Obstweinhefe2,5 l A,
- Traubenweintrester aus deutschen Weinbaugebieten2,0 l A,
- Traubenweintrub (Weinhefe) aus deutschen Weinbaugebieten6,0 l A,
- Topinamburs (Rosskartoffeln)4,6 l A,
- Enzian- und sonstige Wurzeln2,0 l A,
- Bier bis zu 13 Grad Plato4,0 l A,
- Bier mit mehr als 13 Grad Plato5,0 l A,
- Bierrückstände2,0 l A.



§ 123



Die regelmäßigen Ausbeutesätze (§§ 121, 122) sollen jeweils zum Ende des Abschnitts (§ 41 des Gesetzes) überprüft werden. Sie werden wegen Vornahme des Feinbrandes nicht ermäßigt.


c) Besondere Ausbeutesätze

§ 124



(1) Werden andere mehlige Stoffe als frische Kartoffeln oder geschrotetes Getreide (Trockenkartoffeln, Mehl usw.) oder andere als die in § 122 bezeichneten Stoffe allein oder gemischt mit diesen verarbeitet, so sind besondere Ausbeutesätze festzusetzen. Besondere Ausbeutesätze sollen auch dann festgesetzt werden, wenn nach den Betriebsverhältnissen oder der Beschaffenheit der Rohstoffe anzunehmen ist, daß die nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen berechneten Alkoholmengen wesentlich hinter den wirklichen Ausbeuten zurückbleiben. Besondere Ausbeutesätze sollen nicht festgesetzt und die festgesetzten besonderen Ausbeutesätze nicht geändert werden, wenn die wirkliche Ausbeute den bisher angewendeten Ausbeutesatz um nicht mehr als 40 vom Hundert des regelmäßigen Ausbeutesatzes oder, wenn ein solcher nicht besteht, des zuletzt festgesetzten besonderen Ausbeutesatzes übersteigt.

(2) Besondere Ausbeutesätze können auch dann festgesetzt werden, wenn es der Brennereibesitzer beantragt und glaubhaft macht, daß der regelmäßige oder besonders festgesetzte Ausbeutesatz die wirkliche Ausbeute übersteigt, oder wenn bei einer von Amts wegen vorgenommenen Ausbeuteermittlung die wirkliche Ausbeute geringer ist als der regelmäßige oder besonders festgesetzte Ausbeutesatz.


§ 125



(1) Der besondere Ausbeutesatz wird durch das Hauptzollamt nach Ausbeuteermittlungen festgesetzt.

(2) Bei Ermittlung des Ausbeutesatzes für mehlige Stoffe ist der Malzzusatz, wenn Darrmalz verwendet wird, mit seinem vollen Gewicht und, wenn Grünmalz verwendet wird, mit einem Viertel seines Gewichts als geschrotetes Getreide anzusetzen.

(3) Sind die Ausbeuten für eine Stoffgattung schon bei mehreren Brennereien besonders ermittelt und ist dabei ein im wesentlichen übereinstimmendes Ergebnis erzielt worden, so kann nach diesem Ergebnis der Ausbeutesatz auch für andere Brennereien festgesetzt werden, welche die gleiche Stoffgattung unter gleichartigen Betriebsverhältnissen verarbeiten. Ohne besondere Ermittlung kann der Ausbeutesatz ferner festgesetzt werden, wenn sonst über die Ausbeute hinreichende Erfahrungen vorliegen.

(4) Wird der beim ersten Abtrieb (Rohbrand) gewonnene Branntwein (Rohbranntwein, Lutter) in der Brennerei noch einmal oder mehrere Male abgetrieben, so kann für den Schwund, der durch den wiederholten Abtrieb (Feinbrand) entsteht, der für den Rohbrand ermittelte Ausbeutesatz bis zu drei Hundertteilen, mindestens aber um ein zehntel Liter gekürzt werden. Der Kürzungsbetrag ist durch Probebrennen (§ 129) oder nach Erfahrungen durch Abschätzung zu ermitteln.


§ 125a



(weggefallen)


§ 126



Der festgesetzte Ausbeutesatz ist dem Brennereibesitzer mitzuteilen. In den Fällen des § 125 Abs. 3 kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Vom Zeitpunkt der Mitteilung oder der öffentlichen Bekanntmachung ab ist der festgesetzte Ausbeutesatz der Berechnung der abgabenpflichtigen Weingeistmenge zugrunde zu legen. Im Fall des § 170a Abs. 4 Satz 1 ist der festgesetzte Ausbeutesatz auch bei Steuer- oder Ablieferungsbescheiden anzuwenden, für die in der Brenngenehmigung die Berechnung der abgabenpflichtigen Weingeistmenge vorbehalten ist.


§ 127



(1) Der Aufsichtsoberbeamte hat den Zeitpunkt für die Ausbeuteermittlung (§ 128) zu bestimmen. Die Ermittlung ist unvermutet und erst dann vorzunehmen, wenn der Betrieb gleichmäßig geworden ist. Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Ermittlungen und die Entnahme der erforderlichen Proben jederzeit zu gestatten.

(2) Die Ausbeuteermittlung ist zu wiederholen, wenn das erstmalige Ergebnis nicht zutreffend erscheint. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Einrichtung oder die Betriebsart der Brennerei oder die Art oder Beschaffenheit der zum Abtrieb gelangenden Stoffe wesentlich geändert haben. Weicht die Ausbeute von dem festgesetzten Ausbeutesatz um mehr als ein zehntel Liter ab, so hat das Hauptzollamt den Ausbeutesatz anderweit festzusetzen.


§ 128



(1) Die Ausbeute ist durch Probebrennen zu ermitteln.

(2) Das Hauptzollamt kann auch anordnen, daß die Ausbeute bei mehligen Stoffen durch den Abtrieb von Maischeproben und bei nichtmehligen Stoffen, soweit sie sich hierzu eignen, durch den Abtrieb von Stoffproben ermittelt wird.


§ 129



(1) Das Probebrennen und der Abtrieb von Maischeproben oder Stoffproben ist nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung auszuführen.

(2) Die Ermittlungen nach Absatz 1 sind von dem Aufsichtsoberbeamten unter Hinzuziehung eines zweiten Beamten vorzunehmen. Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, den Ermittlungen und der Entnahme der Proben beizuwohnen.




§ 130



(1) Unterliegt die Ausbeute derartigen Schwankungen, daß ein auf längere Zeit zutreffender Ausbeutesatz nicht festgesetzt werden kann, so kann der Brennereibesitzer durch das Hauptzollamt verpflichtet werden, in der Abfindungsanmeldung anzugeben, welche Weingeistmenge er aus jeder Materialgattung oder aus jeder zur Einmaischung angemeldeten Rohstoffart zu ziehen gedenkt.

(2) Das Hauptzollamt hat die Anordnungen zu treffen, die zur Ermittlung der tatsächlichen Ausbeute notwendig sind; es kann vorschreiben, daß das Ergebnis der Roh- und Feinbrände vom Brennereibesitzer aufzuzeichnen ist.


§ 131



(weggefallen)