Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
1. Abschnitt - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Viertes Buch Ablieferung und Übernahme des Branntweins
1. Abschnitt Ablieferung
1. Abnahmefristen
§ 186
(1) In Verschlußbrennereien ist in Zwischenräumen von zehn Tagen bis zu einem Monat der erzeugte Branntwein nach seiner Weingeistmenge festzustellen und abzufertigen (Branntweinabnahme). Für Brennereien, die den Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung abliefern müssen, kann das Bundesmonopolamt, für Brennereien, die von der Ablieferungspflicht befreit sind, das Hauptzollamt kürzere Abnahmefristen gestatten. Soweit es die Größe der amtlichen Sammelgefäße oder der Branntweinaufbewahrungsgefäße zuläßt, kann das Bundesmonopolamt längere Abnahmefristen verlangen.
(2) In Brennereien mit Probenehmern als Hauptmeßuhren (§§ 101, 106) ist bei Bemessung der Abnahmefristen auf die Menge der Proben Rücksicht zu nehmen, die der Probensammler aufnehmen kann. Welche Mengen die Probenehmer aufnehmen können, ist den von Bundesmonopolamt herausgegebenen Beschreibungen (§ 102) zu entnehmen. Sind die Proben im Probensammler wegen hoher Wärme einer starken Verdunstung ausgesetzt, so sind kürzere Abnahmefristen festzusetzen.
(3) In Abfindungsbrennereien, die ablieferungsfreien Branntwein zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet haben (§ 76 des Gesetzes), haben die Abfertigungsbeamten den angemeldeten Branntwein (§ 168) tunlichst bald nach seiner Herstellung abzufertigen und für Rechnung der Bundesmonopolverwaltung zu übernehmen (§§ 187, 190, 192 und 208), wenn nicht der Brennereibesitzer den Branntwein bei der nächsten Monopolsammelstelle vorführen muß.
2. Abnahmetage
§ 187
(1) Die Abnahmetage werden vom ersten Abfertigungsbeamten nach den Richtlinien des Bundesmonopolamts und nach Anhörung des Brennereibesitzers mindestens für einen Monat und so rechtzeitig im voraus bestimmt, daß bei den Brennereien, die den Branntwein abliefern, die zu dessen Versendung erforderlichen Gefäße rechtzeitig von der Bundesmonopolverwaltung bereitgestellt werden können. Bei Festsetzung der Abnahmetage für diese Brennereien ist darauf zu achten, daß bei Verladung mit der Eisenbahn der Frachtraum nach Möglichkeit ausgenutzt wird. Die Abnahmetage können aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Brennereibesitzers verlegt werden, wenn durch Benehmen mit der Bundesmonopolverwaltung festgestellt wird, daß die Versandgefäße zu dem in Aussicht genommenen Tag bereitgestellt werden können.
(2) Die festgesetzten Abnahmetage sind dem Brennereibesitzer, der Zollstelle und der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung, Abteilung Fässer, mindestens 14 Tage vor der ersten Abnahme im Monat mitzuteilen. Für die Mitteilung an die Verwertungsstelle ist das vom Bundesmonopolamt vorgeschriebene Muster zu verwenden; hierbei ist die voraussichtlich abzufertigende Raummenge und, soweit ablieferungsfreier Branntwein (§ 149) abgeliefert werden soll, die Art der verwendeten Rohstoffe anzugeben. Für Brennereien, die den Branntweinaufschlag entrichten, ist die Anzeige an die Verwertungsstelle nicht notwendig.
Text in der Fassung des Artikels 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
3. Maßnahmen der Bundesmonopolverwaltung
§ 188
(1) Die Bundesmonopolverwaltung teilt der Zollstelle nach Möglichkeit für das ganze Betriebsjahr mit, an welche Empfangsstelle der Branntwein versandt oder an welche Monopolsammelstelle der Branntwein abgeliefert werden soll, ferner, ob der Branntwein mit der Eisenbahn, auf dem Wasser- oder Landweg und ob er in Fässern, Kesselwagen oder Schiffsgefäßen versandt werden soll.
(2) Die notwendigen Gefäße für den Versand ab Brennerei oder für die Ablieferung an die Monopolsammelstelle und die etwa erforderlichen Ersatzgefäße werden von der Bundesmonopolverwaltung in gutem Zustand so rechtzeitig bis zur Güterstelle des Brennereibesitzers geliefert oder auf seinen Wunsch bei der Empfangsstelle bereitgestellt, daß sie dort spätestens am vorletzten Werktag vor der Abnahme abgeholt werden können. Die Lieferung erfolgt frachtfrei.
(3) Wenn der Branntwein in Kesselwagen oder in Schiffsgefäße umgefüllt werden soll, werden diese von der Bundesmonopolverwaltung rechtzeitig und frachtfrei bis zur Umfüllstelle geliefert.
Text in der Fassung des Artikels 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
4. Verpflichtungen des Brennereibesitzers
§ 189
(1) Der Brennereibesitzer muß die ihm gelieferten Versandgefäße und das ihm etwa gelieferte Vergällungsmittel auf seine Kosten von der Güter- oder Empfangsstelle abholen und bis zur Verwendung sorgfältig aufbewahren. Er hat den Empfang der Bundesmonopolverwaltung zu bestätigen.
(2) Der Brennereibesitzer muß die notwendigen Einrichtungen zur Abnahme und Vergällung des Branntweins treffen und die Branntweinabnahme so vorbereiten, daß damit sofort nach Eintreffen der Beamten begonnen werden kann. Die notwendigen Hilfsdienste hat er unentgeltlich zu leisten. Er muß der Abnahme beiwohnen und in Brennereien mit amtlichen Sammelgefäßen dafür sorgen, daß die Sammelgefäße wieder richtig verschlossen werden.
Text in der Fassung des Artikels 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
5. Abfertigungsanträge
§ 190
(1) Vor jeder Abnahme von Branntwein hat der Brennereibesitzer der Zollstelle eine Anmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen.
(2) Der leitende Abfertigungsbeamte kann bis zur Eintragung des Abnahmeergebnisses in das Abnahmebuch (§ 205) bewilligen, daß der Abfertigungsantrag geändert wird.
§ 191
(weggefallen)
6. Ausführung der Abnahme
a) im allgemeinen
§ 192
(1) Bei der Abnahme ist der in der Brennerei gewonnene Branntwein vom Brennereibesitzer vorzuführen und von den Abfertigungsbeamten nach seiner Alkoholmenge festzustellen und abzufertigen.
(2) Die Alkoholmenge wird durch Ermittlung aus dem Reingewicht oder der Raummenge des Branntweins und aus dem Alkoholgehalt oder nach der Anzeige der Hauptmeßuhr (§ 196) festgestellt. Zur Alkoholmenge gehört auch der im Vor- und Nachlauf enthaltene Alkohol. Er ist bei jeder Abnahme festzustellen oder zu schätzen, auch wenn Vor- und Nachlauf nicht gleichzeitig mit dem anderen Branntwein abgefertigt wird.
(3) Die erzeugte Alkoholmenge ist ferner festzustellen
- 1.
- bei ablieferungspflichtigem Branntwein, wenn der Grundpreis (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes) oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden;
- 2.
- bei ablieferungsfreiem Branntwein, wenn sich die Branntweinsteuer ändert;
- 3.
- wenn eine Brennerei von der Herstellung ablieferungsfreien Branntweins zur Herstellung ablieferungspflichtigen Branntweins übergeht;
- 4.
- wenn am Schluß des Betriebsjahrs unabgefertigter Branntwein in der Brennerei vorhanden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist der Branntwein abzunehmen. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 2 und 4 kann die Alkoholmenge auch bei der nächsten Abnahme nach den Betriebsverhältnissen der Brennerei berechnet oder nach der Anzeige der Hauptmeßuhr festgestellt werden.
(5) Kann die Alkoholmenge nicht festgestellt werden, z.B. bei Entwendung oder Untergang von Branntwein, so ist sie nach Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und den Betriebsverhältnissen der Brennerei zu schätzen.
(6) Bei den Branntweinabnahmen dürfen Restmengen in den amtlichen Sammelgefäßen belassen werden. Die unabgefertigt gebliebenen Alkoholmengen sind in den Branntweinabnahmebescheinigungen und in den "Anschreibungen über die Alkoholausbeuteverhältnisse" zu vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Oktober 2006
b) in Brennereien mit Hauptmeßuhren
§ 193
(1) In Brennereien mit Hauptmessuhren ist die Alkoholmenge, die seit der Betriebseröffnung oder der vorhergegangenen Abnahme durch die Messuhren geflossen ist, aus deren Anzeigen zu ermitteln. Während der Ermittlung kann der Abtrieb mit Zustimmung der Abfertigungsbeamten fortgesetzt werden, auch können unabgefertigt bleibende Alkoholmengen geschätzt werden.
(2) In Brennereien mit Probenehmern (§ 101) werden die aus den Probensammlern entnommenen Branntweinmengen der Alkoholmenge nach Absatz 1 hinzugerechnet. Dies gilt nicht, wenn auf Antrag des Brennereibesitzers die Proben entweder unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder dem Brennereibetrieb wieder zugeführt werden. Die Behandlung der Proben ist im Abfertigungspapier zu vermerken.
§§ 194 bis 196
(weggefallen)
§ 197
(weggefallen)
c) in wiederholt abtreibenden Brennereien
§§ 198 bis 202
(weggefallen)
7. Aufschub der Abfertigung
§ 203
(weggefallen)
8. Nebenerzeugnisse
§ 204
§ 204 wird in 2 Vorschriften zitiert
Nebenerzeugnisse der Branntweingewinnung (Fuselöle), die aus dem Branntwein vor seiner amtlichen Erfassung ausgeschieden werden, dürfen außer Anspruch gelassen werden, wenn ihr Gehalt an Fuselöl mindestens 75 Raumhundertteile beträgt. Der Gehalt an Fuselöl ist nach der vom Reichsmonopolamt herausgegebenen Anleitung festzustellen. Die Abfertigung der Nebenerzeugnisse ist im Abnahmebuch zu vermerken.
9. Buchführung
§ 205
(1) (weggefallen)
(2) Die Zollstelle hat über die Verschlußbrennereien des Bezirks für den Zeitraum des Betriebsjahrs ein Branntweinabnahmehauptbuch nach Muster 27 zu führen.
(3) Das Ergebnis der Abnahme ist nach ihrer Beendigung vom ersten Abfertigungsbeamten in das Abnahmebuch und demnächst von der Zollstelle in das Abnahmehauptbuch einzutragen.
(4) Wird Branntwein, der am Schluß des Betriebsjahrs hergestellt worden ist, erst im folgenden Betriebsjahr abgefertigt, so sind die Abfertigungsanträge und das Abnahmeergebnis noch in die Abnahmebücher des abgelaufenen Betriebsjahrs einzutragen. Soll Branntwein, der teils im abgelaufenen, teils im neuen Betriebsjahr hergestellt worden ist, auf Grund desselben Abfertigungsantrags abgenommen werden, so ist der Antrag in beide Abnahmehauptbücher einzutragen; das Ergebnis der Abnahme ist nach § 192 Abs. 4 zu teilen und in die Abnahmebücher jedes Jahres die in ihm hergestellte Weingeistmenge einzutragen.
§ 206
(1) Die bei der Abnahme festgestellten Weingeistmengen dürfen in den amtlichen Papieren und Büchern nur dann geändert werden, wenn Fehler bei der Weingeistermittlung oder Schreibfehler vorgekommen sind.
(2) Die Abfertigungsbeamten sind zur Änderung befugt, wenn die Fehler entdeckt werden, bevor sie die Abfertigungspapiere weitergegeben haben. Über spätere Änderungen und die zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen entscheidet das Reichsmonopolamt.
10. Ablieferung bei nicht ordnungsmäßiger Herstellung
§ 207
(weggefallen)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/472/b21515.htm