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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

Zweiter Unterabschnitt - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

Abschnitt I Eröffnungsbilanz

Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 5 Allgemeiner Bewertungsgrundsatz



(1) Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist.

(2) Auf die Eröffnungsbilanz sind § 133 Nr. 1 bis 3 des Aktiengesetzes, § 42 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 33c Nr. 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes sowie entsprechende Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts) nicht anzuwenden.

(3) Für die künftigen Jahresbilanzen gelten die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der in Absatz 2 angeführten gesetzlichen Vorschriften. Ist in der Eröffnungsbilanz ein nach § 47 berichtigungsfähiger Wert angesetzt worden, so gilt Satz 1 entsprechend für den in einer späteren Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert.

(4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und von Verbindlichkeiten inländischer Schuldner gegenüber ausländischen Gläubigern enthalten, wird hierdurch die Forderung des ausländischen Gläubigers in ihrem Inhalt und Umfang nicht berührt.


§ 6 Berücksichtigung späterer Währungs- und Kriegsfolgemaßnahmen



(1) Das Vierte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Festkontogesetz) nebst seinen Durchführungsbestimmungen, die Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens in dem französischen, britischen und amerikanischen Sektor von Groß-Berlin sowie über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, namentlich die Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone "über die Behandlung von Forderungen von Kreditinstituten in den Westzonen (einschließlich des Saargebiets) oder geschlossenen Banken in Groß-Berlin gegen Schuldner in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands" vom 18. August 1948 und ähnliche Maßnahmen, die zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen worden sind, sind bei den Wertansätzen zu berücksichtigen.

(2) Demontagen, Reparationsentnahmen und ähnliche Maßnahmen, die in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen werden, können, wenn ihre Durchführung mutmaßlich eine Überschuldung der Kapitalgesellschaft zur Folge hat, bei den Wertansätzen berücksichtigt werden.


§ 7 Anzuwendendes Währungsrecht



Ist zweifelhaft, welches Währungsrecht auf in Reichsmark begründete Forderungen oder Verbindlichkeiten anzuwenden ist, so ist für deren Wertansatz in der Regel von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Befindet sich der Schuldner innerhalb Deutschlands, so ist das Währungsrecht des letztbekannten Wohnsitzes (Sitzes) zugrunde zu legen, den der Schuldner vor dem 21. Juni 1948 gehabt hat, es sei denn, daß sich der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses am 21. Juni 1948 eindeutig an einem anderen Ort befunden hat oder die Voraussetzungen der Nummer 3 vorliegen.

2.
Bei durch Grundpfandrecht gesicherten Forderungen ist davon auszugehen, daß sich diese nach dem Währungsrecht am Ort der belegenen Sachen richten.

3.
Reichsmarkforderungen gegen Schuldner mit Wohnsitz (Sitz) in Deutschland außerhalb des Währungsgebiets gelten für ihren Wertansatz als nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes auf Deutsche Mark umgestellt, soweit in Vermögen vollstreckt werden kann, das sich im Währungsgebiet befindet.


§ 8 Öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen



Vermögensgegenstände, die einer Verfügungsbeschränkung auf Grund der Gesetze Nr. 52 oder 53 der Militärregierungen ... oder einer sonstigen gegen jeden wirkenden Verfügungsbeschränkung unterliegen, brauchen nicht allein wegen dieser Verfügungsbeschränkung mit einem niedrigeren Wert angesetzt zu werden. In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände anzugeben, die solchen Verfügungsbeschränkungen unterliegen.


§ 9 Auslandsvermögen



(1) Vermögensgegenstände, die von dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 oder entsprechenden Maßnahmen im Ausland erfaßt worden sind, sowie Vermögensgegenstände, die auf Grund des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung abgeliefert wurden, sind mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark anzusetzen, es sei denn, daß besondere Gründe einen höheren Wertansatz rechtfertigen.

(2) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) sind diese Gegenstände mit dem zuletzt vor Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in der Bilanz ausgewiesenen Wert unter Berücksichtigung eines Verhältnisses von einer Deutschen Mark für jede Reichsmark aufzuführen. Bei Valuta-Forderungen ist außerdem der Nennbetrag in ausländischer Währung anzugeben.


§ 10 Valuta-Schuldverhältnisse



(1) Für den Wertansatz von Valuta-Verpflichtungen und nicht unter § 9 fallenden Valuta-Forderungen ist der Umrechnungskurs von 0,30 USA-Dollar für eine Deutsche Mark zugrunde zu legen; für die Umrechnung der übrigen Fremd-Valuten ist die von der Bank deutscher Länder als Anlage zu Nummer 21 der Richtlinien zur Erstellung der Reichsmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung der Geldinstitute im Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nummer 10 vom 5. Februar 1949 veröffentlichte Umrechnungstabelle zugrunde zu legen.

(2) Valuta-Verpflichtungen und nicht unter § 9 fallende Valuta-Forderungen, die vor Aufstellung der Eröffnungsbilanz getilgt worden sind, sind mit dem Betrag anzusetzen, der zu ihrer Tilgung verwandt worden ist.


§ 11 Geldwertschuldverhältnisse



(1) Für den Wertansatz von Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht auf einen bestimmten Betrag lauten, sondern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in Deutscher Währung in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von Edelmetallen, Waren, Wertpapieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder von Sach- und Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist dieser Wert zugrunde zu legen; §§ 10, 20 und 22 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert einer bestimmten Menge von Feingold geschuldet wird; in diesem Fall ist für den Wertansatz der Umstellungsbetrag in Deutscher Mark zugrunde zu legen, der sich aus den Vorschriften des Umstellungsgesetzes für den durch den Preis von 2.790 Reichsmark für 1 kg Feingold bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt.

(3) § 5 Abs. 4 findet Anwendung. Im Falle des Absatzes 2 ist in dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wertansatz und der Höhe der Verbindlichkeit nach dem für ihren Inhalt und Umfang maßgebenden Recht anzugeben.


§ 12 Schuldverhältnisse mit Wertsicherungsklausel



(1) Für den Wertansatz von Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf einen bestimmten Reichsmarkbetrag lauten, aber mit einer Wertsicherungsklausel versehen sind, ist der Umstellungsbetrag in Deutscher Mark zugrunde zu legen, der sich aus den Vorschriften des Umstellungsgesetzes für den Reichsmarkbetrag ohne Berücksichtigung der Wertsicherungsklausel ergibt.

(2) § 5 Abs. 4 findet Anwendung. In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wertansatz und der Höhe der Verbindlichkeit nach dem für ihren Inhalt und Umfang maßgebenden Recht anzugeben.


§ 13 Erinnerungsposten als Höchstwerte bei der Einstellung von Kapitalentwertungskonten



Werden in die Eröffnungsbilanz Kapitalentwertungskonten (§§ 36, 37) eingestellt, so ist in den Fällen, in denen dieses Gesetz die Ansetzung eines Vermögensgegenstands mit einem Erinnerungsposten zuläßt, der Vermögensgegenstand anstelle des sonst zulässigen Wertes mit dem Erinnerungsposten in der Eröffnungsbilanz anzusetzen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen dieses Gesetz die Ansetzung eines Vermögensgegenstandes mit einem Erinnerungsposten vorschreibt, aber einen höheren Wertansatz aus besonderen Gründen zuläßt.


§ 14 Lastenausgleich



(1) und (2) ...

(3) Soweit die Vorschriften über den Lastenausgleich einen anderen Wertansatz als nach den Vorschriften dieses Gesetzes zwingend anordnen, gelten diese Werte auch als Höchstwerte für die Eröffnungsbilanz.

(4) ...