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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
§ 11 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer (BauMaschFüV k.a.Abk.)
V. v. 12.12.1977 BGBl. I S. 2539; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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§ 11 Bestehen der Prüfung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Prüfungsteil ist eine Note aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen. Die Leistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung haben das gleiche Gewicht. Die gemäß § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 erbrachte Prüfungsleistung hat gegenüber der Prüfungsleistung gemäß § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 das doppelte Gewicht.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in den 2 Prüfungsfächern des fachpraktischen Prüfungsteils der jeweiligen Fachrichtung sowie in 3 Prüfungsfächern des fachtheoretischen Prüfungsteiles der Fachrichtung Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder in 4 Prüfungsfächern des fachtheoretischen Prüfungsteils der Fachrichtung Straßenbau mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
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Zitierungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BauMaschFüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauMaschFüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BauMaschFüV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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