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3. Abschnitt - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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3. Abschnitt Hufbeschlaglehrmeister

§ 18 Voraussetzung für die Anerkennung



Zur Erlangung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlaglehrmeister hat der Bewerber folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Er muß

1.
das 24. Lebensjahr vollendet haben, die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 11) besitzen und nach der Erlangung mindestens drei Jahre im Hufbeschlag tätig gewesen sein,

2.
an einer vom Reichsminister des Innern besonders bestimmten Lehrschmiede einen Lehrgang für Hufbeschlaglehrmeister besucht und die Abschlußprüfung bestanden haben.


§ 19 Aufnahme in den Lehrgang



(1) Zur Aufnahme in den Lehrgang hat der Bewerber ein Gesuch an den Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede zu richten. Dem Gesuch ist beizugeben ein Geburtszeugnis, die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied, beglaubigte Bescheinigungen über seine Tätigkeit im Hufbeschlag seit Erlangung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied, ein selbstgeschriebener Lebenslauf, ein polizeiliches Führungszeugnis, sowie eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse.

(2) Der Bewerber hat gute Kenntnisse im Lesen, Schreiben, Rechnen und möglichst im Zeichnen nachzuweisen.

(3) Über die Zulassung entscheidet auf Vorschlag des Leiters der Hufbeschlaglehrschmiede die für sie zuständige höhere Verwaltungsbehörde.


§ 20 Lehrgang - Allgemeines



(1) Der Lehrgang dauert vier Monate. Der Beginn eines Lehrgangs wird von dem Leiter festgesetzt.

(2) Für den Lehrgang ist von den Teilnehmern eine Unterrichtsgebühr in gleicher Höhe wie für Hufbeschlaglehrgänge im voraus zu entrichten.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 5 bis 9 sinngemäß.


§ 21 Lehrgang - Unterricht



Der theoretische Unterricht hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.
Bau des Hufes und der Gliedmaßen,

2.
Stellungen und Bewegungen der Gliedmaßen,

3.
Geschichte und Entwicklung des Hufbeschlags,

4.
Hufpflege,

5.
Krankheiten der Gliedmaßen, soweit der Hufbeschlag auf ihre Entstehung oder Heilung Einfluß ausübt,

6.
Buch- und Rechnungsführung,

7.
Kostenberechnung der Arbeiten des Hufbeschlaggewerbes,

8.
den Hufbeschlag betreffende gesetzliche Bestimmungen,

9.
Übungen im Zeichnen regelmäßiger und unregelmäßiger Hufe im gesunden und kranken Zustand, regelmäßiger und unregelmäßiger Stellungen,

10.
Übungen im freien Vortrag über den Hufbeschlag,

11.
Erteilen des Unterrichts für Hufbeschlagschüler unter Aufsicht des Hufbeschlaglehrmeisters.


§ 22 Lehrgang - Zwischenbeurteilung



Vier Wochen nach Beginn des Lehrgangs ist durch den Leiter der Hufbeschlagschmiede über die Befähigung und sonstigen Eigenschaften der Teilnehmer an die zuständige höhere Verwaltungsbehörde zu berichten. Durch diese kann bei Nichteignung ein Bewerber unter Zurückbezahlung der halben Unterrichtsgebühr von der weiteren Teilnahme am Lehrgang ausgeschlossen werden.


§ 23 Prüfung



(1) Nach Ablauf des Lehrgangs werden die Teilnehmer durch den für die Hufbeschlaglehrschmiede bestimmten Prüfungsausschuß geprüft. § 7 Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß.

(2) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf

1.
die Fachkenntnisse,

2.
die Buch- und Rechnungsführung,

3.
die Kostenberechnung der Hufbeschlagarbeiten,

4.
die den Hufbeschlag betreffenden gesetzlichen Bestimmungen,

5.
die Fähigkeit des Prüflings, über Gegenstände des Hufbeschlags freien Vortrag halten zu können,

6.
die Fähigkeit im Unterricht an Hufbeschlagschüler.

(3) In der praktischen Prüfung ist ein Huf eines Pferdes mit unregelmäßiger Gliedmaßenstellung oder ein kranker Huf vollständig zu beschlagen.

(4) § 10 gilt sinngemäß.


§ 24 Anerkennung



(1) Auf Grund des Prüfungszeugnisses stellt die für den Wohnort des Prüflings zuständige untere Verwaltungsbehörde einen Ausweis nach Muster 3 über die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlaglehrmeister aus.

(2) § 11 Abs. 2, 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.