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Änderung § 21 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 05.04.2017
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§ 21 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 21 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 154 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Beanstandung von Rechtsverstößen | |
(Text alte Fassung) (1) Verstößt eine Entscheidung eines Widerspruchsausschusses gegen Gesetz oder sonstiges für die Künstlersozialkasse maßgebendes Recht, hat die Künstlersozialkasse die Entscheidung schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Entscheidung zu setzen. | (Text neue Fassung) (1) Verstößt eine Entscheidung eines Widerspruchsausschusses gegen Gesetz oder sonstiges für die Künstlersozialkasse maßgebendes Recht, hat die Künstlersozialkasse die Entscheidung schriftlich oder elektronisch und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Entscheidung zu setzen. |
(2) Verbleibt der Ausschuß bei seiner Entscheidung, hat die Künstlersozialkasse die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Hat die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung nicht entschieden, ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4817/al60084-0.htm