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Änderung § 60g UrhG vom 01.03.2018

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§ 60g UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 60g UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346

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§ 60g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis


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(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4 und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.