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Änderung § 95b UrhG vom 01.03.2018

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§ 95b UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 95b UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:

1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),

2. § 45a (Behinderte Menschen),

vorherige Änderung nächste Änderung

3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs,



3. (aufgehoben)

4. § 47 (Schulfunksendungen),

vorherige Änderung nächste Änderung

5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),



5. (aufgehoben)

6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)

a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,

vorherige Änderung

b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,

c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3,

d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,

e) Absatz 3,

7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).

Vereinbarungen
zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.

(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.



b) (aufgehoben)

c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,

d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,

7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen),

8. § 60a (Unterricht und Lehre),

9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien),

10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung),

11. § 60d (Text und Data Mining),

12. § 60e (Bibliotheken)

a) Absatz 1,

b) Absatz 2,

c) Absatz 3,

d) Absatz 5,

13. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen).

2 Vereinbarungen
zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.

(2) 1 Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. 2 Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.



 (keine frühere Fassung vorhanden)