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Änderung § 6 PatKostG vom 13.02.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 PatKostG, alle Änderungen durch Artikel 2 1. GeschmMGÄndG am 13. Februar 2010 und Änderungshistorie des PatKostG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 PatKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2010 geltenden Fassung
§ 6 PatKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2446, 2010 I 326
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. 2 Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

vorherige Änderung

(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 bis 344 300) nicht anwendbar.



(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.

(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.



(heute geltende Fassung) 

 
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