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Änderung Anlage 2 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vom 21.03.2009

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2009 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu den §§ 2 und 3)



Lfd. Nr. | Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) | Tiere | Anwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich ist | Bedingungen

1 | 2 | 3 | 4 | 5

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 *) | 17-β-Östradiol oder seine esterartigen Derivate | Rinder | Behandlung der Mazeration oder Mumifikation von Feten; Behandlung der Pyometra | Verabreichung nur als Injektion durch einen Tierarzt an eindeutig identifizierte Nutztiere

(Text neue Fassung)

1 | (aufgehoben)

2 *) | Beta-Agonisten mit anaboler Wirkung | Rinder | Induktion der Tokolyse | Verabreichung nur als Injektion durch einen Tierarzt

vorherige Änderung

3 *) | Beta-Agonisten mit anaboler Wirkung | Equiden (außer Masttiere) | Induktion der Tokolyse; Behandlung von Atemstörungen | im Falle der Induktion der Tokolyse Verabreichung nur durch einen Tierarzt

*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.



3 *) | Beta-Agonisten mit anaboler Wirkung | Equiden | Induktion der Tokolyse; Behandlung von Atemstörungen; Hufrollenerkrankung; Hufrehe | im Falle der Induktion der Tokolyse Verabreichung nur durch einen Tierarzt

*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.