Tools:
Update via:
Abschnitt 4 - Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)
neugefasst durch B. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2552; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
|
Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
|
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 15 Verkehr mit anderen Stellen
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.
§ 16 Übergangsregelung
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt V. v. 9. Oktober 2019 BGBl. I S. 1441 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 17 (Inkrafttreten)
Anlage (zu § 1b Absatz 1)
- 1.
- Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln.
Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.
Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen. - 2.
- Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseite
http://www.bundessortenamt.de/signatur
zu beachten.
Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein. - 3.
- Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen:
- a)
- Antrag mit Technischem Fragebogen
Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind nicht erlaubt, - b)
- Anlagen
- aa)
- Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höher
- bb)
- Microsoft Word 97 und höher
- cc)
- Microsoft Excel 97 und höher
- dd)
- ASCII (American Standard Code for Information Interchange)
- ee)
- JPEG (Joint Photographic Experts Group).
- 4.
- Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen:
- a)
- Bezeichnung „Anlage" mit fortlaufender Nummer
- -
- Beispiel 1: Anlage1.pdf
- -
- Beispiel 2: Anlage2.doc,
- b)
- Bezeichnung „Anlage" mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)
- -
- Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf
- -
- Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf
- -
- Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg.
- 5.
- Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören
- -
- Beispiel 6: Anlage.zip.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anlage 2 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anlage 3 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5016/b13504.htm