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Kapitel 1 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundregel
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Wasserfahrzeugen (Binnen- und Seeschiffen - einschließlich Fähren - sowie schwimmender Geräte), schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten Wasserstraßen sowie das Verfahren für die technische Zulassung dieser Wasserfahrzeuge zum Verkehr.
(2) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt oder zuläßt, müssen - unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 82/714/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. EG Nr. L 301 S. 1) - Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung eines Schiffes, eines schwimmenden Gerätes, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimmkörpers den Anforderungen der Kapitel 3 bis 12 und 14 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I S. 773) - einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest in ihrer am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder den Anforderungen der Kapitel 3 bis 18 und 20 bis 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3822) - in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den Bestimmungen der hierzu zu erlassenden Rechtsverordnungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest entsprechen. Soweit weitere Vorschriften dieser Verordnung auf Kapitel oder einzelne Bestimmungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung verweisen, bezieht sich diese Verweisung auf die Fassung vom 26. März 1976.
(3) Soweit bei Anwendung des Absatzes 2 § 7.02 Nr. 1, § 8.04 Nr. 5, § 10.04 Nr. 2 Satz 2 und § 10.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auf Vorschriften der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983 (BGBl. I S. 1145 - Anlageband) - verweist, sind an deren Stelle in ihrer jeweils geltenden Fassung die auf die jeweilige Wasserstraße anwendbaren entsprechenden Vorschriften der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 - Anlageband) -, der Moselschiffahrtspolizeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473 - Anlageband) -, der Donauschiffahrtspolizeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBl. I S. 297 - Anlageband) - oder der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2 Einschränkung des Anwendungsbereichs
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Diese Verordnung regelt nicht die technische Zulassung
- 1.
- zum Verkehr auf dem Rhein mit Ausnahme
- a)
- von Fahrgastschiffen, die zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen verwendet werden,
- b)
- von Fähren,
- 2.
- von Binnenschiffen zum Verkehr seewärts der Grenze der Seefahrt nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung in ihrer jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- von Seeschiffen zum Verkehr auf Seeschiffahrtsstraßen (einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen),
- 4.
- von Wasserfahrzeugen, die in einem ausländischen Donauuferstaat beheimatet sind, zum Verkehr auf der Donau,
- 5.
- von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern der Bundeswehr,
- 6.
- von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind,
- 7.
- von Fähren zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes, sofern sie bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 cbm haben und nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
- 8.
- von sonstigen Fähren auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs verwendet und nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, sofern sie bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 cbm haben und
- 9.
- von sonstigen Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 15 t oder, soweit sie nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, mit einer Wasserverdrängung von weniger als 15 cbm mit Ausnahme von Fahrgastschiffen, Schleppbooten und Schubbooten.
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- ein Fahrgastschiff
- 2.
- eine Fähre
- 3.
- ein Sportfahrzeug
- 4.
- eine Barkasse
- 5.
- eine Spül- und Klappschute
- 6.
- eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung
- 7.
- eine Zone
- 8.
- ein Restfreibord
- 9.
- ein Restsicherheitsabstand
- 10.
- ein Maschinenraum
- 11.
- eine Wohnung
§ 4 Technische Zulassungspflicht
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Wasserfahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es auf Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht. Zum Verkehr technisch zugelassen sein muß auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt, der einer besonderen schiffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und bei dem das Wasser- und Schiffahrtsamt eine technische Zulassung zum Verkehr für erforderlich hält.
(2) Soweit eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder Ausrüster sie gleichwohl beantragen. Sie wird erteilt, wenn den Anforderungen dieser Verordnung genügt ist.
§ 4a Sportfahrzeuge
§ 4a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Unbeschadet des § 4 darf mit einem Sportfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936), das nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt, am Verkehr nur teilgenommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung versehen ist. Auf-den-Markt-Gelangen im Sinne des Satzes 1 ist das Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2).
(2) Für die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 und deren Verlängerung erstrecken sich die erste Untersuchung und die Nachuntersuchungen bei Fahrzeugen mit CE-Kennzeichnung nur auf folgende Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung: § 7.01 Nr. 2, §§ 7.02, 7.03 Nr. 1, § 8.01 Nr. 2, § 8.02 Nr. 1, § 8.03 Nr. 3, § 8.05 Nr. 5, § 8.06 Nr. 2, §§ 8.08, 10.01 Nr. 2, 3, 6, 14, § 10.02 Nr. 1 Buchstabe b, c Nr. 2 Buchstabe a, e bis h, § 10.03 Nr. 1 Buchstabe b, d, Nr. 2 bis 4, § 10.05, Kapitel 13 sowie § 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist, und § 7.13, falls ein Radar-Einmannsteuerstand vorhanden ist. Soweit es sich um Fahrzeuge nach § 2 Nr. 9 handelt, bedürfen sie keiner Untersuchung.
§ 5 Technische Zulassung zum Verkehr
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach vorangegangener Untersuchung durch eine Schiffsuntersuchungskommission (§ 13) erteilt.
(2) Die technische Zulassung zum Verkehr wird erteilt zum Verkehr
- 1.
- auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 (Anlage 1, 2 oder 3), soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen,
- 2.
- auf einer bestimmten Wasserstraße der Zone 2 oder 3 oder auf einem ihrer Streckenabschnitte.
- -
- in einem anderen Staat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt und
- -
- durch eine Binnenwasserstraße mit dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbunden ist,
(3) Eine Fähre wird nur zum Verkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse technisch zugelassen. Die örtliche Einschränkung gilt nicht bei Verwendung der Fähre im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes, die nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt wird; bei derartigen Fähren kann die Schiffsuntersuchungskommission auch hinsichtlich des Baues, der Ausrüstung und der Einrichtung Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Schutz der Umwelt gewährleistet bleiben.
(4) Die technische Zulassung für die Zone 1 schließt die technische Zulassung für die anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Zone 2 schließt die technische Zulassung für die Zonen 3 und 4, die technische Zulassung für die Zone 3 die für die Zone 4 ein. Für die Fahrt auf dem Rhein ist das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilte Schiffsattest in jedem Fall erforderlich.
(5) (weggefallen)
§ 6 Schiffsattest, Schiffszeugnis, Fährzeugnis
§ 6 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Als Nachweis der technischen Zulassung zum Verkehr wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt. Fahrtauglichkeitsbescheinigung
- 1.
- für Fahrgastschiffe,
- 2.
- für Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei und des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie für Feuerlöschboote,
- 3.
- für Sportfahrzeuge,
- 4.
- für schwimmende Geräte und
- 5.
- für Güterschiffe und Tankschiffe, die zur Beförderung gefährlicher Güter - Anlage A der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119, 1129) in der jeweils geltenden Fassung - bestimmt sind,
(2) Für nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 genannte Güterschiffe und Tankschiffe, für Schleppboote und für Schubboote ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr durch ein im Geltungsbereich dieser Verordnung für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 erteiltes Schiffszeugnis zu erbringen, und zwar
- 1.
- durch das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (Anlage 4) oder
- 2.
- durch das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (Anlage 5) in Verbindung mit dem nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilten Schiffsattest.
(3) Für Fähren ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr durch das im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Fährzeugnis (Anlage 6) zu erbringen. Wird die Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, so ist außerdem das Schiffsattest oder Schiffszeugnis erforderlich.
(4) Für schwimmende Anlagen und Schwimmkörper ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 durch das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest zu erbringen.
(5) Es gelten
- 1.
- das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe längstens zehn Jahre,
- 2.
- das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe höchstens so lange wie das jeweilige Schiffsattest und nur in Verbindung mit diesem,
- 3.
- das Fährzeugnis längstens fünf Jahre.
§ 7 Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
(1) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteiltes Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten entsprechenden Schiffszeugnis gleich; Anker, Ankerketten und Drahtseile müssen jedoch den Anforderungen nach § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen, Anker wahlweise den Anforderungen nach § 20 Abs. 2. Für Binnenschiffe mit Heimatort im Geltungsbereich dieser Verordnung gilt die Gleichstellung nach Satz 1 nur, wenn die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt der Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses zugestimmt hat und dies im Schiffszeugnis vermerkt ist.
(2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in einem Rheinuferstaat oder in Belgien erteilte oder weitergeltende Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest dem Schiffszeugnis gleich, wenn es für den Verkehr auf der gesamten Bundeswasserstraße Rhein gilt und nicht unter Gewährung von Erleichterungen nach den Vorschriften des Kapitels 7 erteilt worden ist. Fähren benötigen stets ein Fährzeugnis. Auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 benötigen Binnenschiffe und schwimmende Geräte mit Schiffsattest auch ein im Geltungsbereich dieser Verordnung erteiltes zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muß die Besatzung nach Zahl und Zusammensetzung entweder
- 1.
- den §§ 112 bis 123 genügen und in der Bescheinigung über die Besatzung (Anlage 7) oder
- 2.
- im Schiffsattest eingetragen sein; diese Eintragung genügt nur, wenn sie der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entspricht.
(4) Binnenschiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, können im grenzüberschreitenden Verkehr zum Zweck der Untersuchung zur nächstgelegenen Schiffsuntersuchungskommission mit der in ihrem Heimatstaat erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung fahren, sofern die dort vorgeschriebene Besatzung an Bord ist. Dies gilt nicht für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 sowie auf dem Main und dem Main-Donau-Kanal.
(5) Bei Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, steht für das jeweilige Schiff ein amtliches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft, bei Seeschiffen unter fremder Flagge ein amtliches Zeugnis der Heimatbehörde, das die Tauglichkeit zur Seefahrt bescheinigt, dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Dies gilt nicht für Seeschiffe, die gefährliche Güter - Anlage A der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein - befördern. Die Anker, Ankerketten und Drahtseile müssen in jedem Fall den Anforderungen nach § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen, Anker wahlweise den Anforderungen nach § 20 Abs. 2. Die Besatzung muß in der Bescheinigung über die Besatzung oder im Schiffsattest eingetragen sein; im Schiffsattest genügt die Eintragung nur, wenn sie der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entspricht. Eine Eintragung der Besatzung ist nicht erforderlich, wenn die Besatzung an Bord der für das Seeschiff geltenden Vorschrift entspricht.
(6) Soweit durch zwischenstaatliches Abkommen ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Schiffes als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Auf der Elbe kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord das amtliche Zeugnis eines anderen Staates auch dann als ausreichend anerkennen, wenn ein zwischenstaatliches Abkommen nicht geschlossen ist, sofern die dort vorgeschriebene Besatzung an Bord ist.
(7) Zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als gleichwertig anerkennen, wenn das Binnenschiff die entsprechenden sachlichen Anforderungen dieser Verordnung an Bau, Einrichtung und Ausrüstung erfüllt und die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Besatzung an Bord ist.
Text in der Fassung des Artikels 508 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
§ 8 Anforderungen neben der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Schiffszeugnis nach § 6 Abs. 2 wird erteilt, wenn zum Verkehr auf Wasserstraßen der jeweiligen Zone und für die jeweilige Fahrzeugart den Anforderungen nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der abweichenden und ergänzenden Anforderungen der Kapitel 3 bis 8 an Bau, Ausrüstung und Einrichtung genügt ist. Ein Schiffsattest, ein vorläufiges Schiffsattest oder ein Fährzeugnis nach § 6 Abs. 1, 3 oder 4 wird erteilt, wenn den von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abweichenden und diese ergänzenden Anforderungen der Kapitel 4 bis 11 für die jeweilige Zone und Fahrzeugart genügt ist.
(2) Auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 müssen Binnenschiffe und schwimmende Geräte zusätzlich den von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abweichenden Anforderungen an Bau, Einrichtung und Ausrüstung nach den Kapiteln 4 und 5 genügen; Fahrgastschiffe und Fähren müssen diesen Anforderungen jedoch nur insoweit genügen, als Kapitel 9 oder 10 auf Kapitel 4 oder 5 verweist. Auf den in § 45 aufgeführten Wasserstraßen der Zone 2 gelten die Erleichterungen des Kapitels 6.
(3) Auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten für Schiffe mit Ausnahme der Fahrgastschiffe und Fähren sowie für schwimmende Geräte die von den Anforderungen nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abweichenden Erleichterungen des Kapitels 7.
(4) Auf Wasserstraßen aller Zonen gelten für Binnenschiffe, die nur auf kurzen Strecken verkehren, ohne den Geltungsbereich dieser Verordnung zu verlassen, insbesondere für Barkassen, die Erleichterungen des Kapitels 8.
(5) Für Sportfahrzeuge gilt Kapitel 21 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechend.
§ 9 (aufgehoben)
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 10 Vorübergehende Abweichungen
(1) Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung gelten auch für die technische Zulassung zum Verkehr auf den Wasserstraßen außerhalb des Rheins, wenn sie von den für den Rhein zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übereinstimmend getroffen worden sind.
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bis zu einer Änderung dieser Verordnung eine von dieser abweichende Regelung zur Anpassung an die Entwicklung in der Binnenschiffahrt oder zu Versuchszwecken bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen; zu diesem Zweck wird ihnen die Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes übertragen. Soweit jedoch das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilte Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest vorgeschrieben ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3), ist eine vorübergehende Abweichung nur im Rahmen des Absatzes 1 zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 508 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
§ 11 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers und Ausrüsters
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Schiffsführer darf ein Wasserfahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen oder fortbewegen, wenn
- 1.
- hierfür eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt ist,
- 2.
- sich die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genannten Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände an Bord befinden,
- 3.
- die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragenen vollziehbaren Auflagen eingehalten sind,
- 3a.
- es nach jeder Maßnahme nach § 19a Abs. 2
- a)
- Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung oder
- b)
- Nr. 6 zu einer Sonderprüfung
- 4.
- sich das Wasserfahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem Zustand befindet, der mit den Anforderungen an die Schiffs-, Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie an die Hygiene und Sicherheit der Wohnungen der Besatzung und der Arbeitsplätze und an den Umweltschutz vereinbar ist und
- 5.
- die in der Bescheinigung über die Besatzung oder in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Besatzung während der Fahrt an Bord ist.
(2) Der Schiffsführer darf an Bord nur eine Flüssiggasanlage betreiben, deren Betrieb anordnen oder zulassen, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 8.15 Nr. 1 und 3 Satz 1 oder § 13.04 Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilt ist.
(3) Der Schiffsführer hat
- 1.
- dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des § 115 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 über die Dienst- und Ruhezeiten eingehalten werden,
- 2.
- folgende Urkunden an Bord mitzuführen und sie zuständigen Personen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion, des Wasser- und Schiffahrtsamtes und der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen:
- a)
- die Fahrtauglichkeitsbescheinigung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6),
- b)
- die Bescheinigung über die Besatzung,
- c)
- die Bescheinigung für die Flüssiggasanlage (§ 8.15 Nr. 1 und 3 Satz 1 oder § 13.04 Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung),
- d)
- die Unterlagen mit den Übersichtsschaltplänen, den Leistungsangaben über die elektrischen Betriebsmittel und den Angaben über die Kabeltypen und Kabelquerschnitte nach § 6.01 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung; auf Schiffen und schwimmenden Geräten, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde (§ 15.02 Nr. 3 Buchstabe d der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung), statt dessen einen von der Schiffsuntersuchungskommission oder der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt mit Sichtvermerk versehenen Schalt- und Installationsplan sowie die Bedienungsanweisung der elektrischen Anlagen; ist der Kiel vor dem 31. März 1976 gelegt, so muß dieser Plan nur auf solchen Güterschiffen an Bord sein, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind,
- e)
- die Prüfbescheinigung für Feuerlöschgeräte nach § 7.03 Nr. 3 Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung,
- f)
- das Fahrtenbuch,
- g)
- die Kopien der Typgenehmigungsurkunden, die Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter sowie das Motorparameterprotokoll,
- 3.
- das Fahrtenbuch nach § 115 Abs. 3 Satz 1 zu führen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 3 vorgeschriebenen Eintragungen darin rechtzeitig vorzunehmen und es nach § 115 Abs. 3 Satz 5 noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,
- 4.
- dafür zu sorgen, daß die nach den §§ 22, 127 Nr. 2 oder nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind und
- 5.
- die jährliche Prüfung der Warnanlage einer fest eingebauten Feuerlöschanlage nach § 7.03 Nr. 5 Buchstabe f der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorzunehmen und diese Prüfung nachzuweisen; als Nachweis genügt die Eintragung im Schiffstagebuch.
(4) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, an seiner Stelle der Ausrüster darf
- 1.
- die Inbetriebnahme eines Wasserfahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
- 2.
- nach einer wesentlichen Änderung oder einer Instandsetzung des Wasserfahrzeugs dessen Inbetriebnahme ohne vorherige Sonderuntersuchung (§ 2.08 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) nicht anordnen oder zulassen.
(5) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, an seiner Stelle der Ausrüster hat
- 1.
- die Fahrtauglichkeitsbescheinigung in den Fällen des § 2.05 Nr. 3 Satz 3 und des § 2.07 Nr. 1 Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt vorzulegen und sie ihr in den Fällen des § 2.09 Nr. 4, des § 2.13 Nr. 3 und des § 2.14 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zurückzugeben und
- 2.
- bei wechselnder Besatzung im Fall des § 114 Abs. 2 Satz 3 die dort genannte besondere Anschreibung zu führen und diese mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
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