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Kapitel 12 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 12 Hygiene und Sicherheit der Wohnungen der Besatzung und der Arbeitsplätze

§ 91 Allgemeines



(1) Dieses Kapitel ist nur anzuwenden auf Schiffe, für die ein Schiffszeugnis erteilt wird. Die Erleichterungen der §§ 54 und 61 für Barkassen und sonstige Wasserfahrzeuge auf kurzen Strecken bleiben unberührt.

(2) Schiffe, auf denen die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Arbeitsstunden erforderlich ist, müssen mit Wohnungen versehen sein.

(3) Die Wohnungen müssen so angelegt, beschaffen und eingerichtet sein, daß sie den Bedürfnissen der Sicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Die Wohnungen müssen den §§ 92 bis 102 entsprechen.

(4) Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann unter besonderen Umständen Ausnahmen von den nachstehenden Vorschriften zulassen, wenn die Sicherheit, Gesundheit und das Wohlbefinden der Personen an Bord durch andere Maßnahmen in gleicher Weise sichergestellt sind.

(5) Die §§ 93 und 98 Abs. 2 sowie die §§ 99, 100 und 101 gelten nicht für Wohnungen, die nur von Besatzungsmitgliedern benutzt werden, die nicht auf Grund eines Arbeitsvertrags als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Diese Abweichungen werden im Schiffszeugnis unter Nummer 21 eingetragen.


§ 92 Anordnung der Wohnungen



(1) Die Wohnungen sind hinter dem Kollisionsschott einzurichten; ihr größtmöglicher Teil muß sich über Deck befinden. Im Vorschiff dürfen die Fußböden nicht mehr als 1,20 m unter der Ebene der größten Einsenkung liegen. Ausnahmen sind möglich für nicht ständig benutzte Räume.

(2) Die Wohnungen müssen leicht und sicher zugänglich sein. In der Regel sollten die Wohnräume und Küchen von Deck über einen Gang erreichbar sein.

(3) Die Wohnungen müssen so angelegt und beschaffen sein, daß nach Möglichkeit das Eindringen verschmutzter Luft aus anderen Schiffsabteilungen (z.B. Maschinen- oder Laderäumen) verhindert wird; bei Zwangslüftung sind die Einlaßöffnungen so anzuordnen, daß sie den vorgenannten Anforderungen entsprechen.

(4) Die Wohnungen müssen gegen die Einwirkungen von unzulässigem Lärm und unzulässigen Vibrationen geschützt sein. Die höchstzulässigen Schalldruckpegel sind:

-
in Aufenthaltsräumen: 70 dB(A),

-
in Schlafräumen mit Ausnahme an Bord von Schiffen, die ausschließlich Schiffahrt bei Tag betreiben: 60 dB(A).

(5) Die Wohnungen müssen mit Notausgängen versehen sein, die möglichst weit voreinander angeordnet sind und sich möglichst an Back- und Steuerbord befinden, um beim Sinken des Schiffes oder bei Brand ein schnelles Räumen zu ermöglichen. Dies gilt nicht für

a)
Wohnungen mit mehreren Ausgängen, Fenstern und Oberlichtern, die eine rasche Räumung ermöglichen,

b)
sanitäre Räume.

(6) Notausgänge, zu denen auch Fenster und Oberlichter zählen können, müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 qm haben. Die kleinste Abmessung muß mindestens 0,50 m betragen.


§ 93 Größe der Wohnungen



(1) Die Stehhöhe der Wohnungen für die Besatzung muß mindestens 2,00 m betragen.

(2) Die freie Bodenfläche der Wohnräume darf nicht kleiner als 2 qm für jede Person betragen. Die Bodenflächen, die von beweglichen Einrichtungsgegenständen wie Tische und Stühle eingenommen werden, brauchen nicht von der freien Bodenfläche abgezogen werden.

(3) Jedem Bewohner muß in den Wohnräumen ein Luftvolumen von mindestens 3,5 cbm und in den Schlafräumen von mindestens 5 cbm für die erste Person und zusätzlich 3 cbm für die zweite Person zur Verfügung stehen. Das Luftvolumen ist dasjenige, das nach Abzug des Volumens von Schränken, Betten usw. verbleibt.

(4) Das Volumen jedes Wohnraumes und Schlafraumes für die Besatzung darf nicht kleiner als 7 cbm sein.

(5) Die Toiletten müssen eine Bodenfläche von mindestens 1,0 qm haben (Breite mindestens 0,75 m und Länge mindestens 1,1 m).

(6) Die Schlafräume dürfen für höchstens zwei erwachsene Personen bestimmt sein.


§ 94 Leitungen in den Wohnungen



Auf Leitungen in den Wohnungen ist § 19 Abs. 3 anzuwenden.


§ 95 Zugänge, Türen, Treppen der Wohnungen



(1) Die Zugänge zu den Wohnungen müssen so angeordnet sein und solche Abmessungen haben, daß sie ohne Gefahr und ohne Schwierigkeiten benutzbar sind. Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn:

a)
vor dem Eingang genügend Platz ist, um ein ungehindertes Eintreten zu ermöglichen;

b)
die Eingänge sich in einer ausreichenden Entfernung von Ausrüstungsgegenständen befinden, die eine Gefahrenquelle darstellen können, wie Winden, Schlepp- oder Verholvorrichtungen und Ladeeinrichtungen;

c)
die lichte Durchgangsbreite mindestens 0,60 m und die Höhe des Durchgangs einschließlich der Süllhöhe mindestens 1,90 m beträgt; die vorgeschriebene Höhe kann durch Anbringung von verschiebbaren oder klappbaren Deckeln oder Klappen erreicht werden;

d)
die Sülle der Türöffnungen nicht höher als 0,40 m sind, wobei jedoch die Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften eingehalten sein müssen;

e)
die Isolierung und Verkleidung in den Zugängen und Niedergängen, die als Rettungswege dienen, aus schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt sind.

(2) Das unbeabsichtigte Öffnen und Schließen von Türen und Deckeln muß ausgeschlossen sein.

(3) Die Türen müssen von beiden Seiten geöffnet und verschlossen werden können.

(4) Die Wohnungen müssen, wenn ihr Zugang nicht decksgleich liegt und der Höhenunterschied mehr als 0,30 m beträgt, durch Treppen zugänglich sein.

(5) Die Treppen müssen fest angebracht sein. Sie müssen gefahrlos begehbar sein. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn

a)
sie mindestens 0,50 m breit,

b)
die Stufen mindestens 0,15 m tief,

c)
die Stufen rutschsicher und

d)
Treppen mit mehr als vier Stufen mit mindestens einem Handlauf versehen sind.


§ 96 Böden, Wände und Decken der Wohnräume



(1) Böden, Wände und Decken müssen so beschaffen sein, daß sie leicht zu reinigen sind. Die Fußböden und Fußbodenbeläge müssen so ausgeführt sein, daß keine Rutsch- oder Sturzgefahr besteht. Das Material für die Oberflächenverkleidung darf nicht gesundheitsschädlich sein.

(2) Die Wohnräume einschließlich der Gänge im Wohnteil des Schiffes müssen gegen Kälte und Wärme von außen oder von den benachbarten oder anliegenden Räumen isoliert sein.


§ 97 Heizung und Lüftung der Wohnräume



(1) Die Wohnräume müssen mit einer Heizungsanlage ausgerüstet sein, die eine zufriedenstellende Temperatur unter Berücksichtigung der Wetter- und Klimabedingungen sicherstellt, denen das Schiff ausgesetzt ist.

(2) Die Wohnräume müssen - auch bei geschlossenen Türen - ausreichend belüftet werden können. Das Be- und Entlüftungssystem muß so regulierbar sein, daß unter allen klimatischen Bedingungen eine ausreichende Luftzirkulation sichergestellt ist.


§ 98 Tageslicht, Beleuchtung der Wohnräume



(1) Die Wohnräume müssen ausreichend beleuchtet sein. Die Wohnräume, Schlafräume und Küchen müssen Tageslicht und sollten nach Möglichkeit Sicht nach draußen haben.

(2) Die Wohnräume müssen über ausreichende elektrische Beleuchtung verfügen.

(3) Beleuchtungseinrichtungen mit flüssigem Brennstoff müssen aus Metall hergestellt sein und dürfen nur mit Brennstoffen, deren Flammpunkt über 55 Grad C liegt, oder mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden. Sie müssen so aufgestellt oder angebracht sein, daß keine Brandgefahr besteht.


§ 99 Einrichtungsgegenstände der Wohnräume



(1) Jedes Mitglied der Besatzung muß ein eigenes Bett in passender Größe haben.

(2) Die Betten dürfen nicht so nebeneinander angeordnet sein, daß der Benutzer gezwungen ist, über ein anderes Bett zu steigen, um in sein Bett zu gelangen.

(3) Die Betten müssen in einem Abstand von mindestens 0,30 m über dem Fußboden angeordnet sein. Wenn die Betten übereinandergestellt sind, muß das obere Bett etwa in der halben Höhe zwischen der Liegefläche des unteren Bettes und der Unterseite der Decksbalken angeordnet sein; über jedem Bett muß ein freier Raum von mindestens 0,60 m Höhe vorhanden sein.

(4) Die Bettgestelle müssen aus einem festen und glatten Werkstoff hergestellt sein. Bei übereinandergestellten Betten muß unter dem oberen Bett eine staubdichte Abdeckung angebracht sein.

(5) Für jedes Besatzungsmitglied muß ein geeigneter, abschließbarer Schrank vorgesehen sein. Die Schränke müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,70 m und eine lichte Querschnittsfläche von mindestens 0,25 qm haben.

(6) Außerhalb der Aufenthalts-, Eß- und Schlafräume müssen gut belüftete Einrichtungen für die Aufbewahrung von Kleidungsstücken vorhanden sein, die für Arbeiten bei schlechtem Wetter oder schmutzige Arbeiten benutzt werden.


§ 100 Küchen, Speise- und Vorratsräume


§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Schiffe müssen in der Regel mindestens einen vom Schlafraum getrennten Raum besitzen, der als Aufenthaltsraum und Küche oder Wohnküche dient.

(2) Küchen und Wohnküchen müssen eingerichtet sein mit

a)
einem Kochgerät,

b)
einem Spülbecken mit Abfluß,

c)
einer Installation für die Versorgung mit Trinkwasser,

d)
einem der Besatzungsstärke entsprechend großen Kühlschrank,

e)
der notwendigen Anzahl von Schränken oder Regalen.

(3) Die Speiseräume der Wohnküchen müssen für die Zahl der Besatzungsmitglieder, die sie normalerweise gleichzeitig benutzen, ausreichen. Die Sitzbreite darf nicht weniger als 0,60 m betragen.

(4) Die Speiseräume und Wohnküchen müssen mit einer ausreichenden Zahl von Tischen und Sitzen mit Rücklehne ausgestattet sein.

(5) Auf Schiffen mit ständiger Besatzung müssen Kühlschränke und Vorratsräume für die Aufbewahrung von Lebensmitteln vorhanden sein. Die Vorratsräume müssen trocken gehalten und gut belüftet werden können. Die Vorratsräume müssen in einem einwandfreien hygienischen Zustand gehalten werden können. Die Kühlschränke und Kühlräume müssen von innen geöffnet werden können, selbst wenn sie von außen geschlossen worden sind.


§ 101 Sanitäre Einrichtungen


§ 101 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Schiffe mit Wohnräumen müssen mindestens über folgende sanitäre Einrichtungen verfügen:

a)
ein Waschbecken mit Anschluß für kaltes und warmes Trinkwasser je Unterkunftseinheit oder je vier Besatzungsmitglieder. Die Waschbecken müssen von angemessener Größe und aus einem glatten, rißfesten und korrosionsbeständigen Stoff hergestellt sein;

b)
eine Badewanne oder Dusche mit Anschluß für kaltes und warmes Wasser je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder;

c)
eine Toilette (WC) je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder.

(2) Die sanitären Einrichtungen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Wohnräume befinden. Die Toiletten dürfen keine direkte Verbindung zu den Küchen, Speiseräumen oder Wohnküchen haben.

(3) Die Räume mit sanitären Einrichtungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

a)
die Fußböden und Wände müssen aus dauerhaftem und wasserbeständigem Werkstoff hergestellt sein;

b)
die Nahtstellen zwischen Fußböden und Wänden müssen wasserdicht sein.

(4) Die Toiletten müssen mit frischer Luft belüftet werden können.

(5) Die Toiletten müssen mit einer Wasserspülung versehen sein. Die Sitze der Toilettenbecken müssen leicht zu reinigen sein.


§ 102 Trinkwasseranlagen



(1) a) Schiffe mit Wohnräumen müssen mit einem oder mehreren Trinkwasserbehältern oder einer Anlage zur Trinkwasseraufbereitung ausgerüstet sein;

b)
Das Fassungsvermögen der Behälter muß für die Anzahl der Personen an Bord ausreichen und mindestens 150 l je Person an Bord betragen.

(2) Die Trinkwasserbehälter müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß das Trinkwasser nicht verunreinigt wird und keinen fremden Geschmack oder Geruch - insbesondere von flüssigen Brennstoffen oder von Schmieröl - annimmt. Sie sind nach Möglichkeit gegen eine übermäßige Erwärmung des Trinkwassers zu schützen.

(3) Die Trinkwasserbehälter müssen eine Vorrichtung zur Feststellung der Höhe des Wasserspiegels haben.

(4) Die Trinkwasserbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungen mit anderweitigen Behältern haben.

(5) Die Trinkwasserbehälter müssen eine Öffnung oder Hand- oder Mannlöcher haben, die eine innere Reinigung ermöglichen.

(6) Druckbehälter für Trinkwasser dürfen nur mit nicht verunreinigter Druckluft betrieben werden. Stammt die Druckluft aus Druckbehältern, die dem Betrieb des Schiffes oder anderen Zwecken dienen, oder wird sie mit Hilfe von Kompressoren erzeugt, so muß unmittelbar vor dem Druckbehälter für Trinkwasser ein Luftfilter oder Entöler angeordnet sein, es sei denn, das Trinkwasser ist von der Druckluft durch eine Membrane getrennt.

(7) Trinkwasserleitungen dürfen nicht durch Behälter oder Tanks führen, die andere Flüssigkeiten enthalten. Rohrleitungen, die der Beförderung von anderen Flüssigkeiten oder von Gasen dienen, dürfen nicht durch Trinkwasserbehälter führen. Verbindungen zwischen dem Trinkwassersystem und anderen Rohrleitungen sind unzulässig. Die Schläuche für die Übernahme von Trinkwasser müssen dauerhaft sein, eine glatte Verkleidung haben und mit Verbindungsstücken für die Wasserzapfstelle am Kai versehen sein.

(8) Die Füllöffnungen der Trinkwasserbehälter und gegebenenfalls die Schläuche für Trinkwasser müssen mit einem Hinweis für den Benutzer versehen sein, wonach sie ausschließlich für Trinkwasser bestimmt sind.


§ 103 Sicherheitsvorrichtungen


§ 103 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Schiffe müssen so eingerichtet sein, daß die Besatzung, wenn sie sich darauf bewegt oder darauf arbeitet, keiner Gefahr ausgesetzt ist. Erforderlichenfalls müssen bewegliche Teile oder Öffnungen im Deck mit Sicherheitsvorrichtungen versehen sein. Es sind außerdem Relings, Geländer und Handläufe anzubringen. Winden und Schlepphaken müssen so beschaffen sein, daß ein sicheres Arbeiten möglich ist. Alle notwendigen Einrichtungen für die Arbeit an Bord müssen so beschaffen, angeordnet und gesichert sein, daß sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt, gewartet und instand gesetzt werden können.

(2) Decks im Bereich von Winden und Pollern sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und die Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschsicher sein.

(3) Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrsbereichen, wie z.B. Stufen, müssen mit einem hellen Anstrich versehen sein.

(4) Zum Befestigen von aufgestapelten Lukendeckeln müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein.


§ 104 Zugänglichkeit der Arbeitsplätze


§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Arbeitsplätze müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.

(2) Ein- und Ausgänge sowie Gänge, die Höhenunterschiede von mehr als 0,50 m aufweisen, müssen mit geeigneten Treppen, Leitern, Wandsprossen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein. Wenn der Höhenunterschied bei ständig besetzten Arbeitsplätzen mehr als 1,00 m beträgt, sind Treppen vorzusehen.

(3) Die Notausgänge müssen besonders gekennzeichnet sein.

(4) Anzahl, Konstruktion und Abmessungen der Ausgänge einschließlich der Notausgänge müssen dem Zweck und der Größe der Räume entsprechen.


§ 105 Abmessungen der Arbeitsplätze



(1) Arbeitsplätze müssen so groß sein, daß jedes dort beschäftigte Besatzungsmitglied genügend Bewegungsfreiheit hat.

(2) Ständig besetzte Arbeitsplätze müssen so groß sein, daß folgendes gewährleistet wird:

a)
ein Nettoluftvolumen von mindestens 7,00 cbm, ausgenommen für Steuerhäuser auf Schiffen mit einer Länge von weniger als 40 m;

b)
eine freie Bodenfläche und eine ausreichende Höhe an jedem Arbeitsplatz, die genügend Bewegungsfreiheit für die Bedienung und Kontrolle sowie die laufenden Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten bieten.

(3) Die lichte Breite des Gangbords muß mindestens 0,60 m betragen. An Pollern kann dieses Maß unterschritten werden.


§ 106 Schutz vor Absturz


§ 106 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Arbeitsplätze, die dicht zum Wasser hin oder an Stellen gelegen sind, die Höhenunterschiede von mehr als 1,00 m aufweisen, müssen so gesichert sein, daß niemand abrutschen oder abstürzen kann.

(2) Auf bemannten Schiffen muß die Sicherung gegen Abrutschen oder Abstürzen aus einem Geländer mit Handlauf, Zwischenzug in Kniehöhe und Fußleiste bestehen. Auf unbemannten Schiffen genügt ein Handlauf.


§ 107 Zugänge, Türen, Treppen der Arbeitsplätze


§ 107 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gänge, Zugänge und Durchgänge, die von Personen oder zur Beförderung von Lasten benutzt werden, müssen so angeordnet und so breit sein, daß sie gefahrlos zu benutzen sind. Die Mindestanforderungen gelten als erfüllt, wenn

a)
vor den Zugangsöffnungen genügend Platz für ungehinderte Bewegung vorhanden ist;

b)
die Öffnungen weit genug von Anlagen oder Ausrüstungen entfernt sind, die eine Gefahrenquelle darstellen könnten;

c)
die lichte Breite der Durchgänge der Zweckbestimmung der Arbeitsplätze entspricht, mindestens jedoch 0,60 m beträgt; bei Schiffen mit weniger als 8 m Breite braucht die Breite der Durchgänge nur 0,50 m zu betragen;

d)
die lichte Höhe der Durchgänge einschließlich der Süllhöhe mindestens 1,90 m beträgt.

(2) Die Türen müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie sich gefahrlos öffnen und schließen lassen. Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen oder Öffnen gesichert und so angebracht sein, daß sie sich von beiden Seiten öffnen und schließen lassen.

(3) Steigvorrichtungen, insbesondere Treppen, Leitern und Wandsprossen, müssen gefahrlos zu benutzen sein; die Mindestanforderungen gelten als erfüllt, wenn

a)
die Treppen und Leitern fest angebracht und gegen Rutschen oder Kippen gesichert sind;

b)
die Breite der Treppen mindestens 0,50 m, die Breite zwischen den Handläufen mindestens 0,60 m und die der festen vertikalen Leitern und Wandsprossen mindestens 0,30 m beträgt;

c)
Die Stufentiefe nicht kleiner als 0,15 m ist;

d)
die Stufen und Wandsprossen ein gefahrloses Benutzen gestatten und seitliches Ausrutschen verhindern, wobei die Wandsprossen von oben sichtbar sein müssen;

e)
bei Treppen mit mehr als vier Stufen Handläufe vorhanden sind;

f)
senkrechte Leitern mit Handgriffen über den Ausgangsöffnungen ausgestattet sind;

g)
tragbare Leitern (Raumleitern) gegen Kippen und Rutschen gesichert und lang genug sind, daß sie bei einem Neigungswinkel von 60 Grad gegenüber der Horizontalen um 1,00 m über den Lukenrand hinausragen. Sie müssen mindestens 0,40 m und an der Unterseite mindestens 0,50 m breit sein;

h)
die Sprossen so in die Holme der Leitern eingelassen sind, daß sie sich weder drehen noch lösen können, wobei der Sprossenabstand höchstens 0,30 m beträgt.

(4) Notausgänge oder als Notausgang dienende Fenster und Oberlichter müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 qm haben, wobei die kürzeste Seite mindestens 0,50 m betragen muß.


§ 108 Fußböden, Decksoberflächen, Wegerungen, Wände, Decken, Fenster und Oberlichter


§ 108 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Fußböden und Wegerungen der Arbeitsplätze im Schiffsinnern, die Oberflächen der Arbeitsplätze an Deck sowie die Gangflächen müssen dauerhaft ausgeführt sowie rutsch- und sturzsicher sein.

(2) Öffnungen in den Decks oder Böden müssen im geöffneten Zustand gegen Sturzgefahr gesichert sein.

(3) Fußböden, Decksoberflächen, Wegerungen, Wände und Decken müssen so ausgeführt sein, daß sie gereinigt werden können.

(4) Fenster und Oberlichter müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß sie gefahrlos betätigt und gereinigt werden können.


§ 109 Lüftung und Heizung der Arbeitsplätze



(1) Geschlossene Arbeitsräume - außer Vorratsräume - müssen belüftet werden können. Die Lüftungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Luftzug vermieden wird und ein regelmäßiger, ausreichender Luftaustausch für die dort arbeitenden Personen gewährleistet ist. Reicht der natürliche Luftaustausch nicht aus, so ist eine Ventilationsanlage vorzusehen. Als ausreichend ist ein mindestens fünfmaliger Luftaustausch je Stunde anzusehen.

(2) Anlagen, die Luft verbrauchen oder umwälzen, dürfen nicht zur Luftverschlechterung am Arbeitsplatz beitragen.

(3) Ständig besetzte Arbeitsplätze im Schiffsinnern müssen mit Heizgeräten versehen sein, die eine angemessene Temperatur gewährleisten.


§ 110 Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsplätze


§ 110 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Nach Möglichkeit müssen Arbeitsräume selbst bei geschlossenen Türen eine ausreichende natürliche Beleuchtung haben. Ständig besetzte Arbeitsplätze müssen direkte Sicht nach draußen bieten, wenn die Erfordernisse des Betriebs oder der Bauart dies ermöglichen.

(2) Die künstliche Beleuchtung muß so angeordnet sein, daß eine Blendung ausgeschlossen ist.

(3) Die Lichtschalter für die Arbeitsräume müssen an leicht erreichbaren Stellen in Türnähe installiert sein.


§ 111 Schutz gegen Lärm und Erschütterung


§ 111 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ständig benutzte Arbeitsräume sowie ihre Einrichtungen und Anlagen müssen so gebaut und schallisoliert sein, daß die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer nicht durch Lärm und Vibrationen gefährdet werden. Unbeschadet des § 3.04 Nr. 10 und des § 3.10 Nr. 7 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung darf der Schalldruckpegel an ständig besetzten Arbeitsplätzen in Kopfhöhe nicht mehr als 90 dB(A) betragen, und jeder Zugang muß mit einem deutlichen Warnhinweis versehen sein.

(2) Wird dieser Wert überschritten, so müssen in ausreichender Zahl persönliche Schallschutzmittel vorhanden sein.

(3) Die Arbeitsplätze müssen so gelegen, eingerichtet und gestaltet sein, daß die Besatzungsmitglieder keinen schädlichen Vibrationen ausgesetzt werden.