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Kapitel 14 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 14 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 124 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Schiffsführer

a)
ein Wasserfahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper entgegen § 11 Abs. 1 führt oder fortbewegt,

b)
entgegen § 11 Abs. 2 an Bord eine Flüssiggasanlage ohne eine gültige Bescheinigung betreibt, deren Betrieb anordnet oder zuläßt,

c)
entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften über die Dienst- oder Ruhezeiten eingehalten werden,

d)
eine in § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, d oder e aufgeführte Urkunde an Bord nicht mitführt,

e)
entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 3 das Fahrtenbuch nicht führt, die Eintragungen nicht, nicht wie dort vorgeschrieben oder nicht rechtzeitig vornimmt oder es nicht sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt,

f)
entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind oder

g)
entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 5 die Warnanlage nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder die Prüfung nicht nachweist oder

2.
als Eigentümer oder Ausrüster

a)
die Inbetriebnahme eines Wasserfahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 1 anordnet oder zuläßt,

b)
entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 anordnet oder zuläßt, daß das Wasserfahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder einer Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird oder

c)
entgegen § 11 Abs. 5 Nr. 2 die besondere Anschreibung nicht führt oder diese nicht sechs Monate nach der letzten Anschreibung aufbewahrt oder

3.
entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 mit einem Sportfahrzeug auf einer Wasserstraße der Zone 3 oder 4 am Verkehr teilnimmt.


§ 125 Weitergeltung bisheriger Fahrtauglichkeitsbescheinigungen


§ 125 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse für die Fahrt auf Wasserstraßen der Fahrtbereiche 1 bis 4 gelten bis zu ihrem Ablauf weiter, Donauschiffsatteste werden jedoch spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1998 ungültig. Dabei entspricht der Fahrtbereich 1 der Zone 1, der Fahrtbereich 2 der Zone 2, der Fahrtbereich 3-See den in § 45 Satz 1 aufgeführten Wasserstraßen der Zone 2, der Fahrtbereich 3-Binnen der Zone 3 und der Fahrtbereich 4 der Zone 4.

(2) Soweit das Schiffsattest für Wasserfahrzeuge nach § 6 Abs. 1 oder das Fährzeugnis erteilt ist, kann deren Gültigkeitsdauer im Anschluß an eine Nachuntersuchung verlängert werden.


§ 126 Sonstige Übergangsvorschriften



(1) Die Gleichstellung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Schiffszeugnisses (§ 7 Abs. 1 Satz 1) entfällt, solange das Schiff im Anschluß an seine erste Untersuchung nach der EG-Richtlinie vom 4. Oktober 1982 die fünfjährige Anpassungsfrist des Anhangs II Nr. 13.01 Buchstabe a dieser Richtlinie ausnutzt.

(2) Für Wasserfahrzeuge, die am 1. April 1988 bereits in Betrieb waren oder deren Kiel vor diesem Zeitpunkt gelegt war, gelten die Vorschriften dieser Verordnung nach folgenden Maßgaben:

1.
Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sowie Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, die neu beschafft werden, müssen dieser Verordnung entsprechen. Wasserfahrzeuge, die zum Verkehr auf den Wasserstraßen des bisherigen Fahrtbereichs 2 zugelassen sind, und Fähren müssen den Anforderungen nach dieser Verordnung bei der ersten fälligen Untersuchung genügen, soweit nicht die Nummern 2 bis 11 etwas anderes bestimmen und soweit dies ohne Umbau möglich ist.

2.
§ 15.02 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in dessen Nummer 7 genannte Empfehlung nicht erforderlich ist.

3.
Den Anforderungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 bis 4, Abs. 5 bis 7, 9 bis 15 und 17 müssen die Wasserfahrzeuge spätestens fünf Jahre nach der ersten fälligen Untersuchung genügen.

4.
Den Anforderungen nach § 18 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 18, § 19 Abs. 2 und 3 und § 20 Abs. 3 brauchen die Wasserfahrzeuge nicht zu genügen.

5.
Die Einsenkungsmarken nach § 22 müssen spätestens ein Jahr nach der ersten fälligen Untersuchung angebracht sein. Sie müssen jedoch vor der Untersuchung angebracht sein, wenn der Freibord vorher geändert worden ist.

6.
Kapitel 12 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

a)
§ 91 Abs. 2, 4 und 5 ist anzuwenden.

b)
Innerhalb von fünf Jahren nach der fälligen Untersuchung müssen die Schiffe den Anforderungen nach § 91 Abs. 3, § 92 Abs. 5, § 95 Abs. 2, § 102 Abs. 5 bis 7, §§ 103, 106, 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1, 2 und 4 und § 110 Abs. 2 und 3 genügen.

c)
Innerhalb eines Jahres nach der fälligen Untersuchung müssen sie den Anforderungen nach § 98 Abs. 3, § 102 Abs. 8, § 104 Abs. 1, 3 und 4, § 107 Abs. 3 Buchstabe a und § 111 Abs. 2 genügen.

d)
Die übrigen Vorschriften sind nicht anzuwenden.

7.
Wasserfahrzeuge, die bereits zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 technisch zugelassen sind, müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasserstraßen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 genügen. Soweit sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung für den Fahrtbereich 1 oder 2 zugelassen waren, wird der bisherige Freibord in das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder in das Fährzeugnis übernommen, sofern

a)
der räumliche Geltungsbereich der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht erweitert wird und

b)
der Sicherheitsabstand an den Ladeluken nach § 31 eingehalten ist.

Hinsichtlich der Süllhöhen von Öffnungen in Aufbauten und Deckshäusern, der Süllhöhen von Einstiegsluken und Lüftern, der Höhe von Luftröhren sowie hinsichtlich der baulichen Ausrüstung von Fenstern und Rohrleitungen kann die Schiffsuntersuchungskommission Erleichterungen gewähren, sofern die Sicherheitsabstände nach den §§ 25 bis 29 eingehalten sind.

8.
Vorhandene Fenster und Oberlichter gelten auch dann als sprühwasser- und wetterdicht im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie den Anforderungen des § 4.01 Buchstabe f der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen.

9.
Auf der Elbe, soweit diese Wasserstraße der Zone 3 ist, können Wasserfahrzeuge die nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9502-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 11.04 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 59), für die Elbe festgesetzte zulässige tiefste Einsenkung beibehalten.

10.
Auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 kann anstelle der Schallsignalanlage nach § 37 eine Schallsignalanlage weiterverwendet werden, die vor dem 15. Juli 1987 eingebaut war, wenn nachgewiesen ist, daß die Anforderungen nach § 37 Abs. 2 oder 3 erfüllt sind. Der Nachweis kann auch durch eine Bescheinigung des Deutschen Hydrographischen Instituts oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen geführt werden.

11.
Die Anforderungen des § 57 Abs. 3 müssen bis zum Ablauf des 31. März 1989 erfüllt sein.

Solange die Anforderungen nach Ablauf einer in Satz 1 genannten Frist nicht erfüllt sind, ist die technische Zulassung zum Verkehr ungültig.

(3) § 54 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 sind auf Barkassen und Fahrgastschiffe nicht anzuwenden, die am 1. April 1988 bereits in Betrieb waren oder deren Kiel vor diesem Zeitpunkt gelegt war.


§ 127 Sondervorschriften für die Donau



Für die Zulassung zur Fahrt auf der Donau gilt zusätzlich die folgende Regelung:

1.
Soweit die Anforderungen des § 1 und der Kapitel 3 und 8 bis 12 an Bau, Ausrüstung und Einrichtung schärfer sind als nach dem geltenden Recht, gelten diese Anforderungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 nur für Wasserfahrzeuge, deren Kiel nach dem 31. März 1988 gelegt wird.

2.
Einsenkungsmarken nach Anlage 2 zu der Anlage A der Donauschiffahrtspolizeiverordnung müssen nur im internationalen Verkehr vorhanden sein. Sie dürfen mit den Einsenkungsmarken nach § 22 in einem Bild zusammengefaßt sein. Fahrzeuge, die zur Fahrt auf der Donau zugelassen und mit Einsenkungsmarken nach Anlage 2 zu der Anlage A der Donauschiffahrtspolizeiverordnung versehen sind, dürfen diese auch für die Fahrt außerhalb der Donau beibehalten. Satz 3 gilt für Tiefgangsanzeiger entsprechen, wenn die Einteilung mindestens alle 5 Dezimeter sowie am oberen Ende durch Ziffern angegeben ist.

3.
Soweit die Tauglichkeit eines Wasserfahrzeugs auf der Donau außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung oder für die Küstenfahrt im Mündungsbereich der Donau bestätigt wird, bestimmt die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt beim Wasser- und Schiffahrtsamt Regensburg, welche zusätzlichen Anforderungen nach den Kapiteln 4 und 5 zu erfüllen sind.


§ 128 Arbeitsschutzvorschriften



Die im Geltungsbereich dieser Verordnung erlassenen Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.


§ 129 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.


§ 130 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 1988 treten außer Kraft

1.
die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 59) einschließlich ihrer Anlage 1 – Besatzungsvorschrift für die Binnenschifffahrt –, die unter der Bezeichnung „Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" als Verordnung vom 18. Juli 1956 (BGBl. I S. 769) erlassen und durch § 11.04 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Januar 1977 zuletzt geändert worden ist,

2.
die Verordnung über die Untersuchung der Donauschiffe vom 23. August 1958 (Verkehrsblatt S. 579), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1975 (Verkehrsblatt S. 345),

3.
die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über den Verkehr mit Fahrgastschiffen auf der Lahn vom 20. Juli 1983 (Verkehrsblatt S. 345) und

4.
die Verordnung über Schallsignalanlagen, Radargeräte und Kompasse der Binnenschiffe auf bestimmten Seeschiffahrtsstraßen vom 30. Mai 1986 (Verkehrsblatt S. 376).

(3) Soweit eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach bisherigem Recht für ein Güterschiff, ein Schleppboot oder ein Schubboot nach dem 31. Dezember 1984 im Anschluß an eine Erstuntersuchung erteilt oder nach dem 31. Dezember 1985 im Anschluß an eine Nachuntersuchung erteilt oder verlängert worden ist, wird sie auf Antrag in das entsprechende Gemeinschaftszeugnis umgetauscht, sofern die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt waren. Sofern auch die Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erfüllt waren, wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung auf Antrag in ein Schiffsattest und ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis umgetauscht.


Anlage 1 Bundeswasserstraßen der Zonen 1 und 2


Anlage 1 wird in 7 Vorschriften zitiert

Zone 1

Ems: von der Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm Delfzijl und der Peilbake Knock seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30' Nord und dem Meridian 6° 45' Ost, d.h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems*)

Zone 2

Ems: von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm Delfzijl und der Peilbake Knock*)

Jade: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Quermarkenfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden

Weser: von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg

Elbe: von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) mit den Nebenelben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör (jeweils von der Mündung bis zum Sperrwerk)

Meldorfer Bucht: binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum

Eider: vom Gieselaukanal bis zum Eider-Sperrwerk

Flensburger Förde: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack

Schlei: binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde

Eckernförder Bucht: binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof

Kieler Förde: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe

Nord-Ostsee-Kanal: von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Borgstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal

Trave: von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde mit dem Pötenitzer Wiek, Dassower See und den Altarmen an der Teerhofinsel

Leda: von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung

Hunte: vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung

Lesum: von der Eisenbahnbrücke in Bremen-Burg bis zur Mündung

Este: vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude bis zum Este-Sperrwerk

Lühe: vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg bis zum Lühe-Sperrwerk

Schwinge: von der Salztorschleuse in Stade bis zum Schwinge-Sperrwerk

Oste: von der Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde bis zum Oste-Sperrwerk

Pinnau: von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zum Pinnau-Sperrwerk

Krückau: von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke im Elmshorn bis zum Krückau-Sperrwerk

Stör: vom Pegel Rensing bis zum Stör-Sperrwerk

Freiburger Hafenpriel: von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung

Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Salzhaff und Wismarer Hafengebiet: seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow

Warnow mit Breitling und Nebenarmen: unterhalb des Mühlendammes von der Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock, seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den nördlichen Punkten der West- und Ostmole in Warnemünde

Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet): seewärts begrenzt zwischen

-
Halbinsel Zingst und Insel Bock: durch das Breitenparallel 54° 26' 42" Nord

-
Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee

-
Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken

Greifswalder Bodden und Greifswalder Hafengebiet mit Ryck: seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10' 37" Nord, 13° 47' 51" Ost)

Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom einschließlich Wolgaster Hafengebiet, Achterwasser, Stettiner Haff):

östlich begrenzt durch die Grenze zur Republik Polen im Stettiner Haff

---
*)
Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, ist die Regelung nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 602) anzuwenden.


Anlage 2 Wasserstraßen der Zone 2 im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Französische Republik

Seine: von der Jeanne d'Arc-Brücke in Rouen bis zur Mündung
Garonne und Gironde: von der Steinbrücke in Bordeaux bis zur Mündung
Rhone: von der Trinquetaille-Brücke in Arles und darüber hinaus in Richtung Marseille


Königreich der Niederlande

Dollart
Ems
Wattensee: einschließlich der Verbindungen zur Nordsee
Ijsselmeer: einschließlich Markermeer und Ijmeer, aber ohne Gouwzee
Waterweg von Rotterdam und der Scheur
Hollands Diep
Haringvliet und Vuile Gat: einschließlich der Wasserstraßen zwischen Goeree-Overflakkee einerseits und Voorne-Putten und Hoekse Waard andererseits
Hellegat
Volkerak
Kramer
Grevelingen und Brouwershavense Gat: einschließlich aller Binnenwasserstraßen zwischen Schouwen-Duiveland einerseits und Goeree-Overflakkee andererseits
Keten, Mastgat, Zijpe, Oosterschelde und Roompot: einschließlich die Wasserstraßen zwischen Walcheren, Noord-Beveland und Zuid-Beveland einerseits und Schouwen-Duiveland und Tholen andererseits, ausgenommen der Rhein-Schelde-Kanal
Schelde und Westerschelde und Mündungsgebiet: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Zeelands-Flanderen einerseits und Walcheren und Zuid-Beveland andererseits, ausgenommen der Rhein-Schelde-Kanal


Schweden

Trollhätte kanal und Göta älv
Vänersee
Södertälje kanal
Mälarsee
Falsterbo kanal
Sotenkanalen


Anlage 3 Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zone 3

Bundesrepublik Deutschland

Donau: von Kelheim (km 2.414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze
Rhein: von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur deutsch-niederländischen Grenze
Elbe: von der Einmündung des Elbe-Seiten-Kanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens


Königreich Belgien

Seeschelde: von der Antwerpener Reede flußabwärts


Französische Republik
Rhein


Königreich der Niederlande

Rhein
Sneekermeer, Koevordermeer, Heegermeer, Fluessen, Slotermeer, Tjeukemeer, Beulakkerwijde, Belterwijde, Remsdiep, Ketelmeer, Zwartemeer, Veluwemeer, Eemmeer, Alkmaardermeer, Gouwzee, Außen-IJ, Binnen-IJ, Noordzeekanaal, Hafen von IJmuiden, Hafengebiet von Rotterdam, Nieuwe Maas, Noord, Oude Maas, Beneden Merwede, Nieuwe Merwede, Dordtsche Kil, Boven Merwede, Waal, Bijlandsch Kanaal, Boven Rijn, Pannerdensch Kanaal, Geldersche IJssel, Neder Rijn, Lek, Amsterdam-Rhein-Kanal, Veerse Meer, Rhein-Schelde-Kanal bis zur Einmündung in den Volkerak, Amer, Bergsche Maas, die Maas abwärts von Venlo


Österreich

Donau von der Grenze Österreich/Deutschland bis zur Grenze Österreich/Slowakische Republik


Schweden

Göta kanal Vättersee



Zone 4

Bundesrepublik Deutschland

Alle Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3


Königreich Belgien

Alle belgischen Binnenwasserstraßen mit Ausnahme der Wasserstraße der Zone 3


Französische Republik

Alle französischen Wasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3


Königreich der Niederlande

Alle übrigen Flüsse, Kanäle und Seen, die nicht unter den Zonen 1, 2 und 3 aufgeführt sind


Italienische Republik

Po: von Piacenza bis zur Mündung
Mailand-Kanal: Cremona - Po - Endabschnitt, Verbindung zum Po, auf 15 km Länge
Mincio: von Mantova bis Governolo al Po
Idrovia Ferrarese: vom Po (Pontelagoscuro), Ferrara bis Porto Garibaldi
Brondolo-Kanal und Valle-Kanal: vom Po di Levante zur Laguna di Venezia
Fissero-Tartaro-Canalbianco-Kanal: von der Adria zum Po di Levante
Litoranea Veneta: von der Laguna di Venezia bis Grado


Großherzogtum Luxemburg

Mosel


Schweden

Alle anderen in den Zonen 1, 2 und 3 nicht aufgeführten Flüsse, Kanäle und Binnenseen


Anlage 4 Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe



(siehe BGBl. I 1988 S. 280 - 291)


Anlage 5 Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe



(siehe BGBl. I 1988 S. 292 - 294)


Anlage 6 Fährzeugnis



(siehe BGBl. I 1988 S. 295 - 297)


Anlage 7 Bescheinigung über die Besatzung


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1988 S. 298 - 299)


Anlage 8 (zu § 19a Abs. 1)


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 2493 - 2496)