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Änderung § 11 SozhiDAV vom 08.11.2006

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§ 11 SozhiDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 SozhiDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 365 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Abgleich nach § 118 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


(1) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung

1. der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Eingliederungshilfe, Altersübergangsgeld, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld,

2. der jeweiligen Agentur für Arbeit und des Ordnungsbegriffes der Agentur für Arbeit

(Text alte Fassung)

im Abgleichszeitraum. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass die Daten abweichend von Satz 1 Nr. 1 zur Feststellung der wöchentlichen Höhe der Leistungen abgeglichen werden.

(Text neue Fassung)

im Abgleichszeitraum. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass die Daten abweichend von Satz 1 Nr. 1 zur Feststellung der wöchentlichen Höhe der Leistungen abgeglichen werden.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von Leistungen sowie der Tatsache von Einmalzahlungen der knappschaftlichen Rentenversicherung und soweit möglich der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum.

(3) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von Rentenzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung, von Unfallrenten aus einer Unfallversicherung, sofern die Zahlungen über die Deutsche Post AG geleistet werden und zur Feststellung der Tatsache von Einmalzahlungen im Abgleichszeitraum.

(4) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Abgleichszeitraum, zur Feststellung der Betriebsnummer sowie des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers.

(5) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Höhe der Kapitalerträge, bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist. Es stellt zusätzlich Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags fest.



 (keine frühere Fassung vorhanden)