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Abschnitt 5 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen

§ 15 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3 über das Treiben oder Befördern der Tiere zuwiderhandelt,

2.
als Betreiber eines Schlachtbetriebes einer Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 6 oder 9, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 3 oder § 9 Satz 1 über das Betreuen der Tiere zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3 als Betreiber eines Schlachtbetriebes ein Tier nicht betäubt, nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet oder nicht oder nicht rechtzeitig tötet oder

4.
entgegen § 11 ein Krustentier aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 ein Tier ruhigstellt, betäubt oder schlachtet,

2.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß der Boden trittsicher ist,

3.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 ein warmblütiges Tier aufhängt,

4.
entgegen § 12 Abs. 3 ein elektrisches Betäubungsgerät verwendet,

5.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 als Betreiber eines Schlachtbetriebes eine Ersatzausrüstung nicht einsatzbereit hält,

6.
einer Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 über das Entbluten der Tiere zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 13 Abs. 3 Satz 5 nicht sicherstellt, daß ein Tier von Hand entblutet wird,

8.
entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1, 2 oder 3 an einem Tier weitere Schlachtarbeiten durchführt, ein geschächtetes Tier aufhängt oder bei Tötungen ohne Blutentzug weitere Eingriffe an einem Tier vornimmt,

9.
entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig betäubt,

10.
entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit

a)
Anlage 3 Teil I oder

b)
Anlage 3 Teil II

aa)
Nr. 1.1 Satz 1, Nr. 1.2, 2.1, 3.1 Satz 1 oder Satz 3, erster Teilsatz, Nr. 3.3 Satz 1, Nr. 3.8 Satz 3, Nr. 4.1, 4.3, 4.8, 4.9, 5 Satz 1, Nr. 8 oder 9,

bb)
Nr. 3.7 Satz 1, Nr. 3.7.2 oder Nr. 3.7.3 oder

cc)
Nr. 3.10 oder 3.11 Satz 1, 2, 3 oder 4

ein Tier betäubt oder tötet oder

11.
entgegen § 13 Abs. 7 Satz 1 nicht sicherstellt, daß ein nicht schlupffähiges Küken getötet wird.


§ 16 (Außerkrafttreten von Vorschriften)





§ 17 Übergangsvorschriften



Abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 4.3 dürfen Schweine in Betäubungsanlagen, die vor dem 18. Februar 2004 bereits genehmigt oder in Betrieb genommen worden sind, noch bis zum 18. Februar 2006 für eine Dauer von mindestens 70 Sekunden zum Zwecke der Betäubung in der in Anlage 3 Teil II Nr. 4.1 Satz 1 genannten Kohlendioxidkonzentration verbleiben.




§ 18 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. Abweichend hiervon treten in Kraft

1.
§ 6 Abs. 1 im Hinblick auf Schlachtbetriebe, die am 1. April 1997 in Betrieb sind, am 1. April 1998;

2.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 am 1. April 1998;

3.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 4, § 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Anlage 3 Teil II Nr. 3.7 Satz 1, Nr. 3.7.2, Nr. 3.7.3, Nr. 4.4.1 und Nr. 4.6.3 am 1. April 2001;

4.
§ 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Anlage 3 Teil II Nr. 3.10 und Nr. 3.11 Satz 1 bis 3 am 1. April 1999.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1, Anlage 3 Teil II Nr. 3.7) Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

TierkategorieGroßvieheinheiten je Tier
12
Einhufer1
Rinder 
- bis 300 Kilogramm Lebendgewicht0,50
- über 300 Kilogramm Lebendgewicht1
Schweine 
- bis 100 Kilogramm Lebendgewicht0,15
- über 100 Kilogramm Lebendgewicht0,20
Schafe und Ziegen 
- unter 15 Kilogramm Lebendgewicht0,05
- von 15 Kilogramm Lebendgewicht und mehr0,10



Anlage 2 (zu § 13 Abs. 3) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

BetäubungsverfahrenSekunden
12
Bolzenschuß bei 
a) Rindern60
b) Schafen und Ziegen in den Hinterkopf15
c) anderen Tieren oder anderen Schußpositionen20
Elektrobetäubung warmblütiger Tiere10 (bei Liegendentblutung)
 20 (bei Entblutung im Hängen)
Kohlendioxidbetäubung20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage)
 30 (nach dem letzten Halt in der CO2-Atmosphäre)



Anlage 3 (zu § 13 Abs. 6) Betäubungs- und Tötungsverfahren


Anlage 3 wird in 7 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1997 S. 412 - 415)