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Abschnitt II - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)


Abschnitt II Fahrerlaubnis

§ 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse



(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:

KlasseFahrzeugart und -größe Wasserstraßen der Zonen Befähigungszeugnis
Aalle Fahrzeuge 1 bis 4 Schifferpatent A
Balle Fahrzeuge 3, 4 Schifferpatent B
C1
C2
Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausge-
nommen
1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas-
sene Fahrgastschiffe,
2. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas-
sene Fahrgastboote,
3. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS)
Antriebsleistung
1 bis 4
3, 4
Schifferpatent C1
Schifferpatent C2
D1
D2
Feuerlöschboote, Fahrzeuge des
Zivil- und Katastrophenschutzes
1 bis 4
3, 4
Feuerlöschbootpatent D1
Feuerlöschbootpatent D2
ESportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m 3, 4 Sportschiffer-
zeugnis
FFähren1 bis 4, die im Fährführerschein ein-
getragen sind; ausgenommen:
Flensburger Förde, Kieler Förde,
Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im
Sinne des Anhangs I der Binnenschiffs-
untersuchungsordnung gehört,
Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke
in Bremen, Jade, Ems unterhalb des
Emdener Hafens
Fährführerschein


(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 20 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt.

(3) Fahrerlaubnisse

der Klasse(n) schließen ein die Klasse(n)  
AB bis F F bezogen auf die Zonen 1 bis 4
BC2, D2 bis F F bezogen auf die Zonen 3 und 4
C1C2, D1 bis F F bezogen auf die Zonen 1 bis 4
C2D2 bis F F bezogen auf die Zonen 3 und 4
D1, D2 E. 


(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

a)
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,

b)
eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,

2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

a)
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,

b)
eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.

(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer

1.
über eine nautische Mindestqualifikation

a)
als Matrose in der Binnenschiffahrt,

b)
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als Schiffsmechaniker

verfügt,

2.
als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt (33,95 PS) führt.




§ 8 Besondere Fahrerlaubnisarten: Elbschifferpatent, Donaukapitänspatent



(1) (aufgehoben)

(2) Eine Fahrerlaubnis kann als Donaukapitänspatent (Anlage 8) erteilt werden, wenn der Bewerber bereits Inhaber der für die Bundeswasserstraße Donau erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Sie bescheinigt dem Inhaber die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen auf der Donau im internationalen Verkehr außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den "Empfehlungen über die Erteilung der Binnenschifferpatente auf der Donau" der Donaukommission vom 12. April 1995 (CD/SES 52/23). Sie gilt nur in Verbindung mit einem auf den gleichen Namen lautenden anderen Befähigungszeugnis.




§ 9 Streckenzeugnis



Die Erlaubnis zum Befahren einer Wasserstraße nach § 8 Abs. 1 oder Anlage 9 oder Teilstrecken davon wird durch ein Streckenzeugnis (Anlage 7) nachgewiesen bei Inhabern

1.
von Befähigungszeugnissen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1,

2.
einer Fahrerlaubnis, soweit die Eintragung im Befähigungszeugnis nicht möglich ist.

Die Erlaubnis gilt nur in Verbindung mit einem der in Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse.


§ 10 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis



(1) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

1.
a)
der Klassen A bis D und F das 21. Lebensjahr,

b)
der Klasse E das 18. Lebensjahr

vollendet haben;

2.
körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges nach Maßgabe der Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein tauglich sein;

3.
zuverlässig sein;

3a.
der Klassen A bis C2 und F, Klasse F soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine Fähre mit Maschinenantrieb erteilt werden soll, über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;

4.
die erforderliche Befähigung in einer Prüfung (§ 18) nachgewiesen haben.

(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer

1.
gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten läßt oder

3.
als Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D oder F nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten läßt.

(3) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Befähigungszeugnis eingetragen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 5 oder § 6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten.




§ 11 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Fahrzeit, Fahrleistungen



(1) Der Bewerber muß eine Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft

1.
von vier Jahren, davon an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschiffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose oder Matrosen-Motorwart oder einem Jahr als Bootsmann, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B,

2.
von einem Jahr als Matrose oder Matrosen-Motorwart an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschiffahrt für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C2,

3.
von einem Jahr, davon mindestens von drei Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, D2 oder F

nachweisen.

(2) Für die Berechnung der Fahrzeit gilt:

1.
180 effektive Fahrtage in der Binnenschiffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Tage angerechnet werden.

2.
Auf die Fahrzeit, die nicht als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muß, werden angerechnet

a)
die Zeit der Ausbildung höchstens bis zu zwei Jahren, wenn die Person Inhaber eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist,

b)
die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft höchstens bis zu zwei Jahren, jedoch bis zu drei Jahren, soweit die Fahrerlaubnis nur für Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 beantragt wird. Dabei gelten 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit.

(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet sein, für deren Führen

1.
eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis C,

2.
ein auf Grund der Rheinpatentverordnung erteiltes Großes Patent, Kleines Patent oder Kanalpenichenpatent oder

3.
ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1, Abs. 3 oder 4

erforderlich wäre.


§ 12 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Streckenfahrten



(1) 1Soll sich die Fahrerlaubnis der Klassen A bis E auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon erstrecken, muß der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke mindestens sechzehnmal an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrags befahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. 2Für eine Fahrerlaubnis der Klasse E genügt stattdessen, wenn der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags befahren hat.

(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitänspatent erteilt wird, muss der Bewerber zusätzlich die jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine befahren haben.

(3) Für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder B muß der Bewerber diese Streckenfahrten mindestens als Matrose geleistet haben.

(4) Absatz 1 gilt für die Erteilung eines Streckenzeugnisses nach § 9 entsprechend.




§ 13 Erweiterung einer Fahrerlaubnis



Soll eine Fahrerlaubnis, ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder ein Streckenzeugnis um eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Strecke erweitert werden, gelten § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 entsprechend.