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Synopse aller Änderungen der SUrlV am 01.09.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2008 durch Artikel 3 der BArbZuUrlRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SUrlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
SUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1684
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Dauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 5 und 7


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. § 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. 2 Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3 Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. 4 Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. 5 § 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 6 Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 4 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2016) 

§ 9 Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entsandt, ist ihnen für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Nicht entsandten Beamtinnen und Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer eines Jahres bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.



(1) Werden Beamtinnen oder Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entsandt, ist ihnen für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Nicht entsandten Beamtinnen und Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer eines Jahres bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach den Absätzen 1 und 3 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.



§ 12 Urlaub aus persönlichen Anlässen


(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in einem Sanatorium und für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist und dem Anerkennungsbescheid der Beihilfefestsetzungsstelle und den darin genannten Festlegungen zum Kurort entsprechend durchgeführt wird, wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt; Dauer und Häufigkeit des Urlaubs bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften. Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur. Soweit für eine in Satz 1 bezeichnete Kur kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.

(3) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:



(2) 1 Für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in einem Sanatorium und für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist und dem Anerkennungsbescheid der Beihilfefestsetzungsstelle und den darin genannten Festlegungen zum Kurort entsprechend durchgeführt wird, wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt; Dauer und Häufigkeit des Urlaubs bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur. 3 Soweit für eine in Satz 1 bezeichnete Kur kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.

(3) 1 Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:

1. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin 1 Arbeitstag,

2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteils oder des Lebenspartners 2 Arbeitstage,

3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass 1 Arbeitstag oder, wenn der letzte Umzug aus dienstlichem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, drei Arbeitstage,

4. grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlass bis zu 3 Arbeitstagen,

5. 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag,

6. schwere Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr,



7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,

8. schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

vorherige Änderung

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub nur gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Pflege bescheinigt; der Urlaub darf insgesamt fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Für die im Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine von Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 abweichende Regelung treffen. Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern eine von Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 abweichende Regelung treffen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 kann Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung über vier Arbeitstage im Urlaubsjahr hinaus bis zu dem in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehenen Umfang gewährt werden, wenn dadurch keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen.



2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 kann Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, darüber hinaus Urlaub bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. 4 In diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. 5 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 muss die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden. 6 Für die im Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine von Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 bis 5 abweichende Regelung treffen. 7 Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern eine von Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 bis 5 abweichende Regelung treffen.