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§ 37 - Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 37 Befugnisse der Zollbehörden
(1) 1Die Staatsanwaltschaft kann bei
- 1.
- Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Strafvorschriften,
- 2.
- Straftaten nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich beziehen auf Vergünstigungen (§ 6) und Leistungen der Interventionsstelle im Rahmen von Interventionen (§ 7), die im Zusammenhang mit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu Zwecken der gemeinsamen Marktorganisationen gewährt werden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach § 39 und
- 3.
- Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 begangen hat,
(2) 1Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Verwendung oder Behandlung von Marktordnungswaren betreffen, die der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen. 2Dasselbe gilt für die sonstigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit Gefahr im Verzug ist. 3§ 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111p Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094 m.W.v. 1. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 37 MOG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
aktuell vorher | 23.01.2016 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52 |
aktuell vorher | 25.04.2006 | Artikel 34 Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855 |
aktuell | vor 25.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 MOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 MOG Straf- und Bußgeldverfahren (vom 23.01.2016)
... Soweit für Straftaten der in § 37 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 34 BMELVBBG Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
... 31 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe und § 29" gestrichen. 3. In § 37 Abs. 1 wird die Angabe (§ 161 Satz 1 Strafprozessordnung)" durch die Angabe ...
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)" eingefügt. (38) In § 37 Absatz 4 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 ...
Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... Wörter „Nummer 1, 2, 3 Buchstabe f und Nummer 4" ersetzt. 28. In § 37 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „auf" das Wort „besondere" ...
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