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Titel 2 - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 2 Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben

Titel 2 Überwachung

§ 15 Überwachung



1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. 2§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend.




§ 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen sowie eine amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung vorgeschrieben werden.


§ 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes



(1) 1Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt oder an einer Intervention teilnimmt (Begünstigter), hat, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden. 2Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Begünstigter zu sein,

1.
Marktordnungswaren

a)
erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet,

b)
zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,

c)
ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,

d)
besitzt oder

2.
Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist,

soweit dies zur Überwachung der in § 1 Absatz 2 genannten Regelungen erforderlich ist.

(2) 1Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen durch Behörden des Bundes im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 3, Gebühren und Auslagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. 2Gebührenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Begünstigte. 3Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Gebührenschuldner sind, vorzunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erhebenden Gebühren keinem einzelnen Gebührenschuldner zugerechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden, wie die Gebühren auf die Beteiligten, die in diesem Falle als Gebührenschuldner gelten, zu verteilen sind.

(3) 1Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständig ist, werden für Warenuntersuchungen Gebühren und Auslagen erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. 2Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Absatz 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 4Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Gebühren. 5Für die Bemessung der Gebühren und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über Gebühren, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.

(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behörden des Bundes bei der Zuordnung von Mengen Gebühren und Auslagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.

(5) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch die Länder erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.