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Abschnitt 9 - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 9 Schlussvorschriften

§ 41 Rechtsverordnungen



(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aufgehoben werden.

(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben. § 6 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.




§ 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren



1Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen auf Grund

1.
des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3,

2.
des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte Vergünstigung mit Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang steht, oder

3.
des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, soweit die Vorschriften der Durchführung

a)
von Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 oder

b)
im Falle der Nummer 2 von Vergünstigungen

dienen,

kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. 2Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen. 3§ 6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden.




§ 43 (aufgehoben)







§ 44 Übergangsregelungen



(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 4 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Solange nicht auf Grund des § 6a neue Regelungen getroffen worden sind, ist, auch soweit dies zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist, hinsichtlich der Vorschriften, die auf Grund des § 1 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, das Handelsklassengesetz in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Sachverhalte, die vor dem 23. Januar 2016 entstanden sind, ist § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(5) Für Rechtsverordnungen, die vor dem 23. Januar 2016 auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, gilt bis zu ihrer erstmaligen Änderung nach dem 23. Januar 2016 die Anlage unmittelbar.




Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § 34f Absatz 2) Betriebsdaten



I. Allgemeine Angaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Marktorganisationsgesetz

 
1.
Name und Vorname oder Name des Unternehmens, auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,

2.
Name und Anschrift von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen,

3.
Kurzbezeichnung des Betriebsgegenstands,

4.
Länderkennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer,

5.
Länderkennzeichen, Postleitzahl und Ort jeweils des Postfachs sowie das Postfach,

6.
Telefonnummer, Faxnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Homepage,

7.
falls abweichend von Nummer 1 bis 5: Unternehmensleitung, Vertreter und Empfänger jeweils mit Name, Straße oder Postfach, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax-, Mobilfunknummer,

8.
Handelsregisternummer,

9.
zuständiges Amtsgericht,

10.
Stand Handelsregisterauszug,

11.
Nebenadressen, Standorte,

12.
Zahlbeträge und Angaben zur Bewilligung der Maßnahme.

II. Maßnahmespezifische Daten

 
1.
Name, Anschrift und Registriernummer der Betriebsteile nach der Viehverkehrsverordnung,

2.
Name, Anschrift und Betriebsnummer von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen,

3.
Datum des Eintritts des jeweiligen Mitglieds in eine Erzeugerorganisation,

4.
Datum des Austritts des jeweiligen Mitglieds aus einer Erzeugerorganisation,

5.
Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung,

6.
Nachweise über vorgeschaltete Verwaltungsverfahren,

7.
landwirtschaftlich genutzte Fläche und Art ihrer Nutzung,

8.
von der Maßnahme betroffene Marktordnungswaren, einschließlich des KN-Codes, und deren Menge,

9.
Produktionsdatum und Produktionsort der Marktordnungsware,

10.
Adresse und Zulassungsnummer des Lagerortes,

11.
Anzeige/Notifizierung der Durchführung oder der Absicht eines Maßnahme relevanten Handelns,

12.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Verbrauchssteuernummer), auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,

13.
Steuernummer, zuständiges Finanzamt, Identifikationsmerkmal gemäß § 139a der Abgabenordnung, auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,

14.
Zoll- bzw. EORI-Nummer,

15.
Nummer, Art, besondere Bedingungen und Angaben zu einer Lizenz sowie die Daten der Gültigkeit, Übermittlung, Teilung, Stornierung und Löschung einer Lizenz,

16.
Angaben zu Drittländern (Versendungsland, Ursprungsland und Bestimmungsland),

17.
Beginn und Ende des Kontingentzeitraums,

18.
Toleranz,

19.
Identifikationsnummer und Zeitpunkt der Abschreibung einer Lizenz,

20.
Angaben zur Annahme der Zollanmeldung, zur Überführung in den freien Verkehr und zur Bescheinigung des Ausgangs für lizenzpflichtige Marktordnungswaren,

21.
Tag der Insolvenzeröffnung, Art des Insolvenzverfahrens,

22.
Sicherheiten und die Abrechnungen zum Zweck der Freigabe der Sicherheit,

23.
Maßnahme bezogene Bankverbindungen.

III. Angaben im Zusammenhang mit der Kontrolle

 
1.
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Adressaten der Maßnahme,

2.
Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Personen,

3.
Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen,

4.
Angaben zu den eingesehenen Dokumenten,

5.
Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,

6.
Feststellungen der Kontrollen, insbesondere Angaben zur Anzahl, zum Gewicht und zum Zustand der von der Maßnahme betroffenen Marktordnungswaren und zur Größe der vermessenen Flächen,

7.
Bewertung der Feststellungen,

8.
Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Adressaten der Maßnahme,

9.
Sanktionierung.