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Synopse aller Änderungen des MOG am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 24 des BMELV-EUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MOG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(Text neue Fassung)

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Bestimmungen des EG-Vertrages,

2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,

3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,



1. die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,

2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die

a)
auf Grund des EG-Vertrages oder

b) auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages
zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger, elektronischen Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,

3. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,

4. Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.



§ 9b Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung


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(1) Das Bundesministerium kann bei den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger (Sondermaßnahmen), die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen sind, beantragen,



(1) Das Bundesministerium kann bei den zuständigen Stellen der Europäischen Union Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger (Sondermaßnahmen), die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen sind, beantragen,

1. um

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a) Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, oder



a) Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, oder

b) schwerwiegenden Marktstörungen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier zurückzuführen sind,

Rechnung tragen zu können und

2. soweit für eine Sondermaßnahme

a) die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur finanziellen Beteiligung durch den Bund vorliegt oder

b) sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteiligung durch die für die Durchführung zuständigen Länder aufgebracht wird, oder

c) die finanzielle Beteiligung, auch zusammen mit einer finanziellen Beteiligung nach Buchstabe a oder b, durch Beiträge der Erzeuger nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht wird.

Ein Antrag nach Satz 1 darf sich nur auf Maßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 oder des § 8 Absatz 1 Satz 1 erstrecken. Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteiligung von Ländern nur im Benehmen mit diesen Ländern gestellt werden. Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 gestellt wird, besteht nicht.

(2) Die Zuständigkeit für die Durchführung einer Sondermaßnahme, die nach Absatz 1 beantragt worden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren

1. bei der Leistung freiwilliger Beiträge von Erzeugern zur finanziellen Beteiligung bei Sondermaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Beiträge) und

2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

1. die Maßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, bei denen Beiträge in Betracht kommen,

2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger,

3. nähere Anforderungen an einen Verband, der die Interessen von Erzeugern vertritt (Erzeugerverband) und Beiträge für diese leisten kann,

4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine Sondermaßnahme durch einen Erzeugerverband,

5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,

6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung der Beiträge oder

7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwendung kommende Betrag sein darf, jedoch mindestens drei Euro beträgt,

geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Nicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für Sondermaßnahmen verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.

(4) Soweit die Länder für die Durchführung einer Sondermaßnahme zuständig sind, sind für den Erlass der zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Landesregierungen zuständig. § 6 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.



§ 27 Zuständigkeiten und Durchführung


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(1) Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maßnahmen nicht vom Rat oder der Kommission unmittelbar getroffen werden, für Marktordnungswaren die folgenden Vorschriften:



(1) Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maßnahmen nicht von Organen der Europäischen Union unmittelbar getroffen werden, für Marktordnungswaren die folgenden Vorschriften:

1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen in der Lizenz können von der Marktordnungsstelle nur auf Weisung des Bundesministeriums ganz oder teilweise eingestellt oder abgelehnt werden.

2. a) Auf Weisung des Bundesministeriums der Finanzen können für die Dauer von höchstens drei Tagen

aa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren vorläufig ausgesetzt werden und

bb) das Verbringen und Überführen von Marktordnungswaren, die bisher ohne zollamtliche Abfertigung in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes treten durften, in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger untersagt werden.

b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuordnen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt oder beschränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder Genehmigung abhängig gemacht werden; in der Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen auf die Erlaubnis und Genehmigung für anwendbar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen sowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution darf 5 vom Hundert des durchschnittlichen Marktwertes der Waren auf der Großhandelsstufe nicht übersteigen.

3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherung von durch den Rat oder die Kommission festzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Hinterlegung eines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit können bis zu einer Höhe bemessen werden, bei der eine entsprechende Ausfuhrabgabe geeignet ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer Marktstörung zu beheben.

(2) Für Rohtabak sowie für Flachs und Hanf gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Marktordnungsstelle das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und an dessen Stelle das Bundesministerium treten.



§ 28 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs


§ 46 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Marktordnungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte Länder und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, dass

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1. § 46 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, und auf die Einreise aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, bezieht und die Erklärungspflicht auch Marktordnungswaren betrifft, deren Verbringen oder Überführen nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beschränkt ist,



1. § 46 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, und auf die Einreise aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, bezieht und die Erklärungspflicht auch Marktordnungswaren betrifft, deren Verbringen oder Überführen nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beschränkt ist,

2. (weggefallen)

3. die Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen wird, soweit es sich nicht um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,

4. die Rechtsverordnungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium erlassen werden, soweit es sich um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,

5. § 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auch auf die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Einfuhr und Ausfuhr sowie über den sonstigen Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dritten Ländern hinsichtlich Marktordnungswaren bezieht, soweit es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt.



§ 39 Gewährung von Ausgleichsbeträgen


vorherige Änderung nächste Änderung

Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Gemeinschaft in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt werden können, stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt.



Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt werden können, stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt.

§ 40 Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten


vorherige Änderung

(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 betreffen und sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den ursprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.

(2) Im Übrigen kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat oder der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.



(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 betreffen und sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den ursprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gelten.

(2) 1 Im Übrigen kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.