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Änderung § 109 SVG vom 01.07.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SoldEntsRÄndG am 1. Juli 2024 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 109 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 109 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Text alte Fassung) § 109 (neu) | (Text neue Fassung)§ 109 Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit |
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 13. Dezember 2011 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der jeweils am 13. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. (2) 1 Die Berücksichtigung nach Absatz 1 erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bis zum 31. Dezember 2025 bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist. 2 Der Antrag gilt als zum 1. Juli 2024 gestellt. |
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