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Vierter Teil - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Vierter Teil Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes

§ 23 Antrag



(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmte Stelle zu richten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden. Wird der Wiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11.

(2) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.


§ 24 (weggefallen)





§ 25 Auskunftspflicht



(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind

1.
die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder,

2.
sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten Wohnraum gemeinsam bewohnen, und

3.
bei einer Prüfung nach § 18 Nr. 6 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch der nicht zum Haushalt rechnende Ehegatte, der frühere Ehegatte, die Kinder und die Eltern der Familienmitglieder

verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Einnahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende Umstände zu geben.

(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber des nicht nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragberechtigten und der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet, der zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.

(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zuständigen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete, über Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie über andere ihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.


§ 26 Entscheidung über den Antrag



(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag auf Wohngeld.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und eine Belehrung über die Mitteilungspflichten nach § 29 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4a Satz 1 enthalten. Er soll eine Belehrung darüber enthalten, dass der Antrag auf Wohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann.


§ 27 Bewilligungszeitraum



(1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum). Ist zu erwarten, dass die für die Leistung des Wohngeldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen.

(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

(3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Belastung berücksichtigt werden darf.

(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab die Bewilligung von Leistungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist, wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird.

(5) Der neue Bewilligungszeitraum beginnt im Fall des § 30 Abs. 4 am Ersten des Monats, an dem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Unwirksamkeit folgenden Kalendermonats gestellt wird.


§ 28 Zahlung des Wohngeldes



(1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuss kann mit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder, wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Wird der Mietzuschuss an ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied oder den Empfänger der Miete gezahlt, ist der Antragberechtigte hiervon zu unterrichten.

(2) Das Wohngeld wird in der Regel im Voraus gezahlt. Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungsabschnitt) gezahlt werden. In der Regel wird das Wohngeld auf das von dem Empfänger angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut gezahlt. Wenn das Wohngeld an den Wohnsitz des Empfängers übermittelt wird, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.


§ 29 Änderung des Wohngeldes



(1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1.
die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht oder

2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht oder

3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 vom Hundert verringert,

so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt; Nummer 3 ist auch dann anzuwenden, wenn die Einnahmeverringerung auf Grund der Verringerung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eintritt.

(2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht und haben die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder die rückwirkende Erhöhung nicht zu vertreten, so wird Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt, für den rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder die erhöhte Belastung aufzubringen ist. Das rückwirkend zu bewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen, um den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird.

(3) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1.
die Miete oder Belastung so verringert, dass sich dadurch die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert verringert, oder haben sich

2.
die Einnahmen so erhöht, dass sich dadurch das Gesamteinkommen um mehr als 15 vom Hundert erhöht,

so ist über die Leistung von Wohngeld von Amts wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an, bei Änderungen im Laufe eines Monats vom auf die Änderung der Verhältnisse folgenden nächsten Ersten eines Monats neu zu entscheiden, wenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringerung des Wohngeldes führt; Nummer 2 ist auch dann anzuwenden, wenn die Einnahmeerhöhung auf Grund der Erhöhung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eintritt. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Beginn des Zeitraums, für den sich die Miete oder Belastung verringert hat, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die Einnahmen erhöht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.

(4) Der Wohngeldempfänger hat der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1.
die monatliche Miete (§ 5) oder die monatliche Belastung (§ 6) nicht nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert gegenüber der im Wohngeldbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder

2.
die monatlichen Einnahmen (§ 10) der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert gegenüber den im Wohngeldbescheid genannten Einnahmen erhöhen; dies gilt auch dann, wenn die Einnahmeerhöhung auf Grund der Erhöhung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eintritt.

Die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sind verpflichtet, dem Wohngeldempfänger Änderungen ihrer Einnahmen mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.


§ 30 Wegfall des Wohngeldanspruchs



(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so entfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Der Antragberechtigte hat Änderungen im Sinne des Satzes 1 der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld unbeschadet der Sätze 2 und 3 von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Wird der Mietzuschuss nicht zur Bezahlung der Miete verwendet, entfällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungsabschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Landesrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung ist oder auf einen Leistungsträger (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist.

(3) Ist ein allein stehender Antragberechtigter nach der Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbenen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilligungszeitraums. Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familienmitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstorbene Antragsteller und zum Haushalt rechnende Familienmitglieder entsprechend.

(4) Der Bewilligungsbescheid nach § 26 wird unwirksam, wenn in einem Bewilligungszeitraum ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Unwirksamkeit des Bescheides tritt zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, bei Änderungen im Laufe eines Monats zum auf die Änderung folgenden nächsten Ersten eines Monats ein. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt der Beginn des Zeitraums, in dem das Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Wohngeldempfänger ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten.

(4a) Der Wohngeldempfänger hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn für ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 1 Abs. 2 begonnen hat oder das Familienmitglied eine solche Leistung empfängt. Die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Familienmitglieder sind verpflichtet, dem Wohngeldempfänger die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Wegen anderer als der in § 1 Abs. 2, § 29, den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 und § 40 Abs. 4 genannten Umstände ändert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.