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§ 4 - Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)

V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1675
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-25 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte

§ 4



Für die Erteilung einer

1.
Einfuhrgenehmigung nach § 3 Abs. 1,

2.
Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Abs. 1 oder

3.
Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Abs. 2

der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung wird je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung zu den unter § 2 Abs. 4 genannten Zwecken eine Gebühr von 20 DM und in allen anderen Fällen eine Gebühr von 100 DM erhoben.

 
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