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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
Erster Teil - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)
V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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Erster Teil Berufliche Fortbildung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Sozialberater/zur Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen.
§ 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Sozialberatung ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien erworben worden sind, vertieft und ergänzt werden.
(2) Durch die Prüfung nach § 1 Abs. 2 ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, bei der Betreuung und Beratung ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1.
- Informieren über und Vermitteln von Hilfen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts, des Rechts über die Beschäftigung als Arbeitnehmer, der Abwicklung des Arbeitsvertrags, der sozialen Sicherung und des Steuerrechts,
- 2.
- Mitwirken bei der Beratung in Ehe- und Familienfragen, bei der Lösung von Problemen in der Kindererziehung und bei der Integration Jugendlicher,
- 3.
- Anregen und Helfen bei Entscheidungen über den Besuch von vorschulischen und schulischen Einrichtungen, bei der Überwindung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz, bei der Organisation und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung im beruflichen und im sprachlichen Bereich, bei kulturellen Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten und Informieren über finanzielle Förderungsmöglichkeiten,
- 4.
- Gewinnen ehrenamtlicher Helfer und Zusammenarbeit mit ihnen und mit hauptberuflichen Kräften bei der sozialen Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien,
- 5.
- Vermitteln von Hilfen und Mitwirken bei der Bewältigung von besonderen sozialen Situationen, vor allem solchen, die durch Krankheit, Behinderung, Arbeitsunfähigkeit und Straffälligkeit entstehen,
- 6.
- Informieren über und Vermitteln von Hilfen bei Fragen der Rückkehr, insbesondere über Berufs- und Arbeitsmöglichkeiten, Lebensbedingungen und rechtliche Voraussetzungen im Heimatland.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialberater/Geprüfte Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5497/b14786.htm