(1) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenversicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des Bundes, die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die Leistungsaufwendungen für die in §
2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch
- 1.
- Beiträge nach den §§ 44 und 45,
- 2.
- für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und
- 3.
- den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag
gedeckt sind.
(3) Die Zuschüsse nach §
4 Abs. 3 und §
59 Abs. 3 trägt der Bund.
(1)
1Die Beiträge für die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in
§ 6 genannten Versicherungsberechtigten sind so festzusetzen, daß sie und die sonstigen Einnahmen für den Zeitraum des Haushaltsjahres die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben für diesen Personenkreis und für ihre nach
§ 7 versicherten Familienangehörigen, den Solidarzuschlag nach Absatz 4 sowie die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken.
2Für die Festsetzung sind der Betrag der vorgesehenen Einnahmen um einen zu Beginn des Haushaltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuß und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um eine erforderliche Auffüllung des Betriebsmittelbestands zu erhöhen.
(2) 1Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. 2Muss die Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, dringend Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Kommt kein Beschluss zu Stande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an.
(3) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die Ausgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch Änderung der Satzung zu ermäßigen.
(4)
1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten beteiligen sich an den Leistungsaufwendungen für die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen (Solidarzuschlag).
2Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr 2019 76 Millionen Euro, im Jahr 2020 71 Millionen Euro, im Jahr 2021 65 Millionen Euro und im Jahr 2022 59 Millionen Euro.
3Der Betrag nach Satz 2 ändert sich ab dem Jahr 2023 in dem Verhältnis, in dem sich die Beitragseinnahmen ohne den Solidarzuschlag nach Satz 1 im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert haben.
4Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht ab dem Jahr 2022 die Veränderungsrate und den sich daraus ergebenden Betrag des Solidarzuschlages bis zum 31. August eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr bekannt.
(1) Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern werden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
- Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,
- 2.
- der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
(3)
1Für die Bemessung der Beiträge aus den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Renten gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.
2Abweichend von Satz 1 gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach
§ 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach
§ 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(1)
1Die Beiträge nach
§ 39 Absatz 1 Nr. 1 werden nach Beitragsklassen festgesetzt.
2Die Satzung bestimmt die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab.
3Soweit Flächen nach Maßgabe von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder nach gesetzlichen Bestimmungen durch Brachlegen mit oder ohne Wechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt der am Tag vor der Stillegung maßgebliche Wert des jeweiligen Maßstabs.
4Die Satzung muß 20 Beitragsklassen vorsehen.
5Der Beitrag einer höheren Beitragsklasse muss den Beitrag einer darunter liegenden Beitragsklasse übersteigen; ein einheitlicher Grundbeitrag oder ein für alle oder mehrere Beitragsklassen einheitlicher Beitragsteil ist nicht zulässig.
6Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse muß mindestens das Sechsfache des niedrigsten Beitrags für einen Versicherten nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 betragen und darf den sich aus Absatz 2 ergebenden Vergleichsbeitrag um nicht mehr als 10 vom Hundert unterschreiten.
7Eine Anpassung des Beitrags der höchsten Beitragsklasse unterbleibt, solange sich bei Anwendung eines neuen Vergleichsbeitrags eine Änderung um weniger als 10 Euro je Monat ergeben würde.
8Versicherte nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht in die niedrigste Beitragsklasse eingestuft werden.
(2)
1Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen des in
§ 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages und dem um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermitteln.
2Maßgebend sind jeweils die Werte am 1. Juli eines Jahres; der Vergleichsbeitrag gilt für das folgende Kalenderjahr.
3Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Vergleichsbeitrag bis zum 31. August eines jeden Jahres für das Folgejahr bekannt.
(3) 1Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für das Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten bemessen und nach der Zahl der Arbeitstage oder nach der Flächengröße festgesetzt. 2Das Nähere über die Ermittlung des Arbeitsbedarfs bestimmt die Satzung.
(4) Bei Anwendung eines anderen angemessenen Maßstabs bestimmt die Satzung das Verfahren.
(6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der landwirtschaftlichen Krankenkasse die für die Festsetzung des Beitrags nach Absatz 1 erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung nach dem von der Krankenkasse der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Maßstab geschätzt und festgesetzt werden.
(7)
1Die Beiträge aus den in
§ 39 Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit den nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträgen den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen.
2Bei der Beitragsberechnung werden die in
§ 39 Absatz 1 genannten Einnahmearten in der Reihenfolge Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit herangezogen.
3Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zu der in
§ 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
4§ 231 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(8) 1Die landwirtschaftliche Krankenkasse teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn
- 1.
- die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
- 2.
- eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
- 3.
- die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der Krankenkasse die für die Festsetzung des außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommens erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung nach dem von der Krankenkasse geschätzten außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen festgesetzt werden.
(1) 1Der Beitrag für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige aus ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen wird durch die Satzung festgesetzt. 2Er beträgt mindestens 50 vom Hundert und höchstens 75 vom Hundert des Beitrags, den der landwirtschaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der Familienangehörige beschäftigt ist, aus seinem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu zahlen hat oder zu zahlen hätte, wenn er nach diesem Gesetz versichert wäre. 3Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die als Auszubildende beschäftigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1 genannten Vomhundertsatzes.
(2) Steht der mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach §
25 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4)
1Die §§
39 und
41 gelten entsprechend.
2Die Beiträge aus den in §
39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit dem Betrag des Unternehmerbeitrags den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen.
3§
40 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt.
(5) 1Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige sind Beiträge nach Absatz 1 nicht zu entrichten, solange sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhalten oder Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen. 2Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.
(2) Für die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhestandsgeld gilt §
42 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung oder bisher nicht Versicherter gilt §
46 entsprechend.
(1)
1Der Beitrag für nach §
23 versicherte Personen wird durch die Satzung festgesetzt.
2Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.
3§
46 gilt entsprechend.
(2)
1Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitgliedschaft nach §
23 Abs. 1
- 1.
- der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde,
- 2.
- der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers von Landabgaberente,
- 3.
- die Waise, deren verstorbener Elternteil bis zu seinem Tod eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat, vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
- 4.
- Personen, für die ohne die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 eine Versicherung nach § 7 dieses Gesetzes oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestünde.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält.
3§
39 Abs. 2 gilt.
(1)
1Bei den nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 Versicherungspflichtigen werden der Beitragsbemessung in folgender Reihenfolge zugrunde gelegt
- 1.
- der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.
2Bei Personen, die eine Waisenrente nach
§ 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, eine in
§ 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach
§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Waisenrente nach
§ 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte beziehen, sind diese Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des
§ 10 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitragsfrei.
(1)
1Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt;
§ 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten.
2Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt
§ 41.
3Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld gilt
§ 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. *)
(2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderung in Artikel 4 G. v. 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) wurde sinngemäß konsolidiert.
(1) Vorbehaltlich des §
48 tragen versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder sowie die in §
23 Abs. 1 genannten Antragsteller die Beiträge allein.
(2) Versicherungspflichtige nach §
2 Abs. 1 Nr. 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.
(1)
1Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen die Beiträge nach
§ 42 Abs. 1 für die versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen.
2Haben mehrere landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig für denselben mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zu tragen, darf der Beitrag insgesamt den höchsten Beitrag, den einer der Unternehmer nach
§ 42 Abs. 1 zu zahlen hat, nicht übersteigen.
3Die landwirtschaftliche Krankenkasse verteilt die Beitragsteile.
(2) Der zuständige Leistungsträger trägt die nach
§ 40 Abs. 1,
§ 42 Abs. 1 oder
§ 46 während des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung zu zahlenden Beiträge.
(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des
§ 43 Absatz 1 sowie die Beiträge nach
§ 40 Absatz 5.
(5) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag nach
§ 39 Abs. 4.
(7) 1Die Krankenkasse ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 2In den Fällen des Absatzes 4 ist das Bundesamt für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
(1) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die Pflegeunterstützungsgeld nach §
44a Absatz 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen die Beiträge.
(2)
1Bei freiwilligen Mitgliedern, die Pflegeunterstützungsgeld nach §
44a Absatz 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, zur Hälfte vom Versicherten getragen.
2Die andere Hälfte dieser Beiträge tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen.
(2) Die Beiträge werden in den Fällen des
§ 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe gezahlt.
Für die nach §
2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt §
256a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1)
1Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die
§§ 260 bis 263a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
2Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen.
(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn dadurch Beitragserhöhungen während des Haushaltsjahres vermieden werden.
(2)
1Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in der Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der mindestens der Hälfte und höchstens dem Zweifachen des durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll) entspricht.
2Bei der Berechnung des Rücklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen für die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen außer Ansatz.
Für die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist §
264 Abs. 2 bis 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen über
- 1.
- die Nachweise der Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Versicherten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die Zahlung der Zuschüsse des Bundes,
- 2.
- die Zahlung der Beiträge nach den §§ 44 und 45.
Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt §
274 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.