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§ 22b - Wehrbeschwerdeordnung (WBO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 22b Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.
(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.
(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 1. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 22b Wehrbeschwerdeordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2009 | Artikel 5 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22b Wehrbeschwerdeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22b WBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23a WBO Ergänzende Vorschriften (vom 03.12.2011)
... den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des ...
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