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§ 1 - Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)

V. v. 13.05.2004 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 900-11-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Beitragspflicht



(1) 1Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in

1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und

3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes

genannten Tätigkeit entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. 2Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes. 3Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.

(2) 1Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. 2Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5, 6 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung. 3Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. 4Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. 5Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.

(3) 1Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen oder Nummern, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. 2Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung oder die Nummernzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. 3Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.

(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.





 

Frühere Fassungen von § 1 FSBeitrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.09.2022Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
aktuell vorher 31.03.2021Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 25.03.2021 BGBl. I S. 382
aktuell vorher 28.10.2017Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3604
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 17.12.2013 BGBl. I S. 4312
aktuell vorher 20.11.2009Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 12.11.2009 BGBl. I S. 3772
aktuell vorher 08.12.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
aktuellvor 08.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 FSBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FSBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FSBeitrV Erstattung von Beitragsanteilen (vom 08.12.2007)
... Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Artikel 1 13. FSBeitrVÄndV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3772
Artikel 1 3. FSBeitrVÄndV
... (BGBl. I S. 2776) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 8 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1815
Artikel 1 5. FSBeitrVÄndV
... wird. Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 Jahr der ersten Frequenzzuteilung drahtloser ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3604
Artikel 1 9. FSBeitrVÄndV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Absatz 1" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1" ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1628
Artikel 1 6. FSBeitrVÄndV
... wird. Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 Jahr der ersten Frequenzzuteilung Navigationsfunk ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 17.12.2013 BGBl. I S. 4312
Artikel 1 7. FSBeitrVÄndV
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
Artikel 1 2. FSBeitrVÄndV
... Verordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 25.03.2021 BGBl. I S. 382
Artikel 1 12. FSBeitrVÄndV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...