§ 4 FSBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 4 FSBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 130 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 4 Fälligkeit | |
(Text alte Fassung) Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2 § 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend. |