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Zweiter Abschnitt - Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Zweiter Abschnitt Sondervorschriften und Ermächtigungen
§§ 110 bis 120 (aufgehoben)
§§ 110 bis 120 wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 121 Inlandsvermögen
§ 121 wird in 10 Vorschriften zitiert
Zum Inlandsvermögen gehören:
- 1.
- das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
- 2.
- das inländische Grundvermögen;
- 3.
- 1das inländische Betriebsvermögen. 2Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
- 4.
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
- 5.
- nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
- 6.
- Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
- 7.
- 1Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. 2Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
- 8.
- Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
- 9.
- Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.
§ 121a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 122 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 123 Ermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 124 (aufgehoben)
§ 124 wird in 1 Vorschrift zitiert
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5615/b15088.htm