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A. - Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Dritter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2) 1Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. 2Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. 3§ 26 ist sinngemäß anzuwenden. 4Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.
(3) 1Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. 2Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.
(4) 1Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. 2Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.
(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
(6) 1Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. 2Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:
1. Landwirtschaftliche Nutzung | |
a) Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen. | |
b) Hopfen Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar | 40 |
c) Spargel Spargelbau-Vergleichszahl je Ar | 70 |
2. Weinbauliche Nutzung Weinbau-Vergleichszahlen je Ar: | |
a) Traubenerzeugung (Nichtausbau) | 22 |
b) Faßweinausbau | 25 |
c) Flaschenweinausbau | 30 |
3. Gärtnerische Nutzung Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar: | |
a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: | |
aa) Gemüsebau | 50 |
bb) Blumen- und Zierpflanzenbau | 100 |
b) Nutzungsteil Obstbau | 50 |
c) Nutzungsteil Baumschulen | 60 |
d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei | |
aa) Gemüsebau | |
nicht heizbar | um das 6fache, |
heizbar | um das 8fache, |
bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen | |
nicht heizbar | um das 4fache, |
heizbar | um das 8fache. |
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
- 1.
- Forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar. - 2.
- Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt bei
a) Binnenfischerei | 2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs, |
b) Teichwirtschaft | |
aa) Forellenteichwirtschaft | 20.000 Deutsche Mark je Hektar, |
bb) übrige Teichwirtschaft | 1.000 Deutsche Mark je Hektar, |
c) Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft | |
aa) für Forellenteichwirtschaft | 30.000 Deutsche Mark je Hektar, |
bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft | 1.500 Deutsche Mark je Hektar, |
d) Imkerei | 10 Deutsche Mark je Bienenkasten, |
e) Wanderschäferei | 20 Deutsche Mark je Mutterschaft, |
f) Saatzucht | 15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen, |
g) Weihnachtsbaumkultur | 3.000 Deutsche Mark je Hektar, |
h) Pilzanbau | 25 Deutsche Mark je Quadratmeter, |
i) Besamungsstationen | 20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen. |
Text in der Fassung des Artikels 18 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) G. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2878 m.W.v. 1. Januar 2007
§ 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts
§ 126 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. 2Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß.
(2) 1Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. 2Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.
§ 127 Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert
§ 127 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. 2Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(2) 1Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. 2§ 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 128 Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung
§ 128 wird in 3 Vorschriften zitiert
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