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§ 175 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Sechster Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

II. Besonderer Teil

e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen



(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören

1.
die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,

2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere

1.
die Binnenfischerei,

2.
die Teichwirtschaft,

3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

4.
die Imkerei,

5.
die Wanderschäferei,

6.
die Saatzucht,

7.
der Pilzanbau,

8.
die Produktion von Nützlingen,

9.
die Weihnachtsbaumkulturen.



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