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Abschnitt 6 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 48 Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten



1Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 2Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.




§ 49 Technische Festlegungen



1Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. 2Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.




§ 49a Übergangsregelungen



1Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden. 2Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet sind, dürfen noch in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.




§ 50 Weitere Anwendung von Vorschriften



(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(2) § 39 Nummer 3 ist in der am 19. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden.

(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 24. Dezember 2020 entstanden sind, sind die §§ 2 und 4 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und die Anlage 1 in der bis zum 24. Dezember 2020 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.




§ 51 Inkrafttreten, Übergangsregelungen



(Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)




Anlage 1 (aufgehoben)







Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln



Verwendete Abkürzungen

GE = Bruttoenergie
ME = umsetzbare Energie
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
NEL = Nettoenergie-Laktation
v.
H. = vom Hundert
g = Gramm
ml = Milliliter
mg = Milligramm
T = Trockenmasse

TierartMischfuttermittel Schätzgleichung 
12 3 
Rinder,
Schafe,
Ziegen
alle ME in MJ/kg T1 = 7,17  
- (g/kg T) Rohasche x 0,01171
+ (g/kg T) Rohprotein x 0,00712
+ (g/kg T) Rohfett2 x 0,01657
+ (g/kg T) Stärke3 x 0,00200
- (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei x 0,00202
+ ml Gasbildung4 in 200 mg Trockenmasse x 0,06463
Schweine alle MEs in MJ/kg =  
(g/kg) Rohproteinx 0,021503
+ (g/kg) Rohfett2 x 0,032497
- (g/kg) Rohfaser x 0,021071
+ (g/kg) Stärke3 x 0,016309
+ (g/kg) organischer Rest (berechnet als Differenz
zwischen der organischen Substanz
und der Summe aus Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser und Stärke (jeweils in g/kg))
x 0,014701
1 Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen:
NEL = 0,6 [1 + 0,004 (q - 57)] x ME; wobei q = ME x 100/GE.
Dafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen:

GE (MJ/kg) =
(g/kg)Rohproteinx 0,0239
+ (g/kg)Rohfettx 0,0398
+ (g/kg)Rohfaserx 0,0201
+ (g/kg)N-freie Extraktstoffe x 0,0175.
2 Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
3 Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
4 Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.





Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren ersetzt



GruppeBeschreibung
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebener-
zeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere.
2. Milch und Molkereierzeugnisse Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
3. Eier und Eiererzeugnisse Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
4. Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.
5. HefenAlle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.
6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
7. GetreideAlle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeug-
nisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers.
8. Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht.
9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-
dere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.
10. Pflanzliche Eiweißextrakte Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können.
11. MineralstoffeAlle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.
12. ZuckerAlle Zuckerarten.
13. FrüchteAlle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.
14. NüsseAlle Kerne von Schalenfrüchten.
15. SaatenAlle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.
16. AlgenAlle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.
17. Weich- und Krebstiere Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeig-
netes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verar-
beitung.
18. InsektenAlle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.
19. BäckereierzeugnisseAlle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,
Kekse sowie Teigwaren.





Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 17 Abs. 2



1.
Anforderungen an Räume und Einrichtungen

Betriebe nach § 17 Abs. 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.

2.
Anforderungen an die Trocknungsanlage

Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass

a)
eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie möglich ausgeschlossen wird,

b)
während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und

c)
eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.

3.
Anforderungen an die Trocknung

Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die nach Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.

Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.

4.
Ausnahmen

Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - in der jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17% bezogen werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält.

Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.




Anlage 5 (aufgehoben)