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Zweiter Abschnitt - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt Gerichte
§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren
(1) 1In berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer desjenigen Landgerichts, das für die Strafsachen in demjenigen Gerichtsbezirk zuständig ist, in dem die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen). 2Bei dem Landgericht können auch mehrere Kammern für Wirtschaftsprüfersachen gebildet werden.
(2) 1Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 2In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern besetzt. 3Abweichend von Satz 2 beschließt die Kammer bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung für diese eine Besetzung mit drei Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden und zweier Berufsangehöriger als Beisitzer, wenn dies nach dem Umfang, der Schwierigkeit oder der besonderen Bedeutung des Falles erforderlich erscheint. 4Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) 1Ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung besteht auch dann, wenn
- 1.
- sich die Tätigkeiten der einzelnen Berufsangehörigen, die einen Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nach § 71a gestellt haben, auf dasselbe Unternehmen oder auf Unternehmen desselben Unternehmensverbunds bezogen haben und
- 2.
- eine Verbindung der berufsgerichtlichen Verfahren wegen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zweckmäßig ist.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 m.W.v. 26. Oktober 2024
§ 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht).
(2) 1Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 2In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Berufsangehörige mit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016
§ 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
(1) 1In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof). 2Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016
§ 75 Berufsangehörige als Beisitzer
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Berufsangehörigen sind ehrenamtliche Richter.
(2) 1Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung und für den Bundesgerichtshof von dem Bundesministerium der Justiz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
(3) 1Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle der Landesjustizverwaltung für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges und dem Bundesministerium der Justiz für den Bundesgerichtshof einreicht. 2Die Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz bestimmen, welche Zahl von Beisitzern für jedes Gericht erforderlich ist; sie haben vorher den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu hören. 3Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden Berufsangehörigen enthalten.
(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(5) Die Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz können einen von ihnen berufenen ehrenamtlichen Richter auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.
(6) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes G. v. 19. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 154 m.W.v. 22. Juni 2023
§ 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
(1) 1Zu ehrenamtlichen Richtern können nur Berufsangehörige berufen werden, die in den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden können. 2Sie dürfen als Beisitzer nur für die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer angehören oder bei der Wirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,
- 1.
- wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2.
- wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer gewesen ist;
- 3.
- wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016
§ 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben,
- 1.
- wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
- 2.
- wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
- 3.
- wenn der oder die Berufsangehörige seine oder ihre Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
(2) 1Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. 2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken.
(3) 1Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. 2Die Entscheidung ist endgültig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016
§ 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die ehrenamtlichen Richter haben in der Sitzung, zu der sie herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) 1Die ehrenamtlichen Richter haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 59c Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.
Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
§ 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 79 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende nach Anhörung der beiden ältesten der berufenen ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
(2) Für die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen gilt § 54 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
§ 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
§ 80 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
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