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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2007 aufgehoben
Dritter Abschnitt - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)
V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
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Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
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Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 10 Ausnahmen
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Abfälle gelten die Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der in Anlage 2 Spalte 2 getroffenen Regelungen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1) Formblätter zur Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1996 S. 1451 - 1459)
Anlage 2 (zu § 10) Ausnahmen nach § 10
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Spalte 1 | Spalte 2 | |
1. | Altfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Altfahrzeug-Verordnung (Abfallschlüssel 16 01 04) | Auf die in Spalte 1 Nr. 1 genannten Abfälle finden die Regelungen dieser Verordnung keine Anwendung |
2. | Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Grundlagenforschung anfallen | Die in Spalte 1 Nr. 2 genannten Abfälle können auf Antrag befristet oder dauerhaft von den Regelungen dieser Verordnung ausgenommen werden. |
3. | Abfälle von Abfallerzeugern mit wechselnden Ein- satzstellen und nicht vorhersehbaren Eigentums- und Besitzverhältnissen an den erzeugten Abfällen, insbesondere Abfälle aus Bautätigkeit als Dienst- leistungstätigkeit | (1) Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ist für die in Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im Abfall- wirtschaftskonzept eine Ermittlung nicht erforderlich. (2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist für die in Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im Abfallwirtschafts- konzept die Darstellung der Abfall-Anfallstellen nicht erforderlich. |
4. | Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, von denen weniger als 100 kg, oder überwachungsbe- dürftige Abfälle, von denen weniger als 50 Tonnen in einem Kalenderjahr anfallen | (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 bedarf es für die in Spalte 1 Nr. 4 genannten Abfälle keiner Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen. (2) Abweichend von § 5 Abs. 2 bedarf es für die in Spalte 1 Nr. 4 genannten Abfälle keiner Begründung der Notwendigkeit der Beseitigung. |
5. | Abfälle aus Abfall-Anfallstellen von Abfallerzeugern im Sinne des § 44 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 des Kreis- laufwirtschafts- und Abfallgesetzes | (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 sind für die in Spalte 1 Nr. 5 genannten Abfälle die Formblätter der Anlage 1 zu verwenden. Die Darstellung der Abfall-Anfallstellen in Listenform ist zulässig. (2) Abweichend von § 8 Abs. 4 ist für die in Spalte 1 Nr. 5 genannten Abfälle die Struktur der digitalisierten Aufbereitung sowie die Form der Datenübergabe mit der zuständigen Behörde abzustimmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5701/b15337.htm