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Erster Abschnitt - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)
G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung
Erster Teil Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Dem Gesetz unterliegende Ansprüche
§ 1 wird in 15 Vorschriften zitiert
Diesem Gesetz unterliegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) einer gesetzlichen Regelung vorbehaltenen Ansprüche gegen nationalsozialistische Einrichtungen. Nationalsozialistische Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), ihre Gliederungen, angeschlossenen Verbände und die übrigen Einrichtungen, die im Anhang zum Gesetz Nr. 2 des Kontrollrats aufgeführt sind,
- 2.
- sonstige Einrichtungen, deren Vermögen, falls es im Bereich nur einer zur Übertragung von Vermögen auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats befugten Dienststelle (Übertragungsbehörde) im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen war, von dieser, falls es im Bereich mehrerer Übertragungsbehörden belegen war, von diesen sämtlichen Übertragungsbehörden einheitlich als Vermögen einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt worden ist.
§ 2 Auflösung
Die Einrichtungen (§ 1) sind aufgelöst.
§ 3 Dem Gesetz nicht unterliegende Ansprüche
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Ansprüche (§ 1), die in Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder in Gesetzen der Besatzungsmächte geregelt sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die im Bereich
- 1.
- der Geheimen Staatspolizei (Gestapo),
- 2.
- der Waffen-SS,
- 3.
- des Reichsarbeitsdienstes (RAD),
- 4.
- der Organisation Todt (OT)
(2) Diesem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des § 27 nicht Ansprüche, die sich auf Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften oder Maßnahmen gegen denjenigen richten, der Vermögen einer Einrichtung (§ 1) gemäß der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats erworben hat. Auf einem Vermögensgegenstand ruhende Ansprüche im Sinne von Artikel V Abs. 5 dieser Direktive sind nur folgende Ansprüche:
- 1.
- Ansprüche aus einem Recht an einem Grundstück, die durch dieses Recht gesicherten Ansprüche sowie Ansprüche aus einer öffentlichen Last des Grundstücks,
- 2.
- Ansprüche aus der Nachkriegszeit (§ 5), die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen,
- 3.
- Ansprüche auf Zahlung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für ein Grundstück,
- 4.
- Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen auf das Grundstück, soweit dessen Wert dadurch erhöht worden ist.
§ 4 Erlöschen von Ansprüchen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.
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