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Zweiter Teil - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2000 BGBl. I S. 257; aufgehoben durch § 25 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1600
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-274 Berufliche Bildung
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Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.
betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):

3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2
Umweltschutz,

3.3
Einsetzen von Energieträgern,

3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.5
qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;

4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,

4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,

4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,

4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen;

6.
chemische und physikalische Methoden:

6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,

6.2
physikalische Größen und Stoffkonstanten,

6.3
Analyseverfahren,

6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

7.
Durchführen analytischer Arbeiten:

7.1
Vorbereiten von Proben,

7.2
qualitative Analyse,

7.3
Spektroskopie,

7.4
Gravimetrie,

7.5
Maßanalyse,

7.6
Chromatografie,

7.7
Auswerten von Messergebnissen;

8.
Durchführen präparativer Arbeiten:

8.1
Herstellen von Präparaten,

8.2
Trennen und Reinigen von Stoffen,

8.3
Charakterisieren von Produkten;

9.
mindestens vier von sechs Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß Abs. 2, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1 bis 8 dieser Auswahlliste festzulegen sind;

10.
höchstens zwei von sechs Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II gemäß Abs. 3.

(2) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung,

2.
präparative Chemie, Synthesetechnik,

3.
Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,

4.
Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,

5.
Anwenden chromatografischer Verfahren,

6.
Anwenden spektroskopischer Verfahren,

7.
analytische Kopplungstechniken,

8.
Bestimmen thermodynamischer Größen,

9.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

10.
Durchführen biochemischer Arbeiten,

11.
Prüfen von Werkstoffen,

12.
Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,

13.
prozessbezogene Arbeitstechniken.

(3) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
laborbezogene Informationstechnik,

2.
Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,

3.
anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,

4.
Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten,

5.
Qualitätsmanagement,

6.
umweltbezogene Arbeitstechniken,

7.
Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,

8.
Durchführen biotechnologischer Arbeiten,

9.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,

10.
Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,

11.
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,

12.
Durchführen diagnostischer Arbeiten,

13.
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,

14.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten,

15.
Untersuchen von Beschichtungen.

(4) Die Wahlqualifikationseinheiten Nr. 8 und 9 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikationseinheit Nr. 9 der Auswahlliste I und die Wahlqualifikationseinheiten Nr. 10 und 12 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikationseinheit Nr. 10 der Auswahlliste I gewählt werden.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage I enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan außerhalb der beruflichen Grundbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationseinheiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen präparativer Arbeiten,

2.
Durchführen analytischer Arbeiten und

3.
Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Für die Aufgaben kommen unter Beachtung berufsbezogener Berechnungen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Umgehen mit Arbeitsstoffen einschließlich Vereinigen und Trennen,

2.
präparative Arbeiten,

3.
analytische Arbeiten,

4.
chemische und physikalische Methoden.


§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden drei praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines ein- oder mehrstufigen Präparates,

2.
Durchführen einer analytisch-chromatografischen Aufgabe,

3.
Durchführen einer analytisch-spektroskopischen Aufgabe,

4.
Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,

5.
Durchführen einer physikalischen oder einer technischen Aufgabe,

6.
Durchführen einer mikrobiologischen oder einer biochemischen Aufgabe oder

7.
Durchführen einer lacktechnischen Aufgabe.

Dabei sollen mindestens zwei praktische Aufgaben aus den Nummern 1 bis 4 ausgewählt werden.

Bei den praktischen Aufgaben sind die Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a zu berücksichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen I bis III sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen I bis III soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.

Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich I:

a)
Syntheseverfahren,

b)
Periodensysteme der Elemente, Stoffkunde,

c)
chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht,

d)
Reaktionsgleichungen und -mechanismen,

e)
Stöchiometrie;

2.
im Prüfungsbereich II:

a)
Analyseverfahren,

b)
Probenvorbereitung,

c)
Stoffkonstanten und physikalische Größen,

d)
Reaktionskinetik und Thermodynamik,

e)
Auswerten von Meßergebnissen;

3.
im Prüfungsbereich III:

a)
Labortechnik,

b)
Trenn- und Reinigungsmethoden,

c)
großtechnische Verfahren,

d)
Informationstechnik,

e)
biologische Arbeiten,

f)
lacktechnische Arbeiten;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Für die Prüfungsbereiche I bis III sind die Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a zu berücksichtigen.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich I 90 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich II 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich III 60 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich I 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich II 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich III 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in den Prüfungsbereichen I und II zusammen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in den Prüfungsbereichen I oder II mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.