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Teil 2 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)

G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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Teil 2 Bundeswertpapiere und Bundesschuldbuch

§ 6 Bundeswertpapiere



(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des Haushaltsgesetzes durch

1.
Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere auch durch Begebung von Schuldbuchforderungen, in allen Laufzeitenbereichen,

2.
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,

3.
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,

4.
Bankkredite oder

5.
sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.

(2) Zur Veränderung der Zinsstruktur und der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden, soweit im Haushaltsgesetz dafür eine Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist.

(3) Die Ermächtigung zur Kreditaufnahme und zum Abschluss von Verträgen, die der Veränderung der Zinsstruktur und der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken dienen, bestimmt sich dem Grunde und der Höhe nach dem für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Haushaltsgesetz.

(4) Aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsgeschäften werden ausschließlich der Bund oder seine Sondervermögen berechtigt und verpflichtet. Über die Emissionsbedingungen und vertraglichen Bedingungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.


§ 7 Bundesschuldbuch



(1) Der Bund führt für sich und seine Sondervermögen das Bundesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten. Eintragungsfähig sind alle in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsgeschäfte, Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen sowie internationale Beteiligungs- und Beitragsverpflichtungen, soweit hierfür eine Abteilung im Bundesschuldbuch eingerichtet ist. Die Eintragung im Bundesschuldbuch ersetzt die Beurkundung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1.

(2) Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen. Jeweils in eine Abteilung werden eingetragen:

1.
Sammelschuldbuchforderungen (§ 8),

2.
Einzelschuldbuchforderungen (§ 9),

3.
Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen (§ 11).

Die Bundeswertpapierverwaltung kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen weitere Abteilungen einrichten, insbesondere für die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 6 Abs. 2 genannten Rechtsgeschäfte.

(3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch Eintragung in die jeweilige Abteilung begründet. Die Eintragung in die Abteilung Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen sowie in die nach Absatz 2 Satz 3 einzurichtenden Abteilungen erfolgt nur zur Dokumentation.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Führung der einzelnen Abteilungen des Bundesschuldbuchs, insbesondere über die Bedingungen zur Eröffnung und Schließung von Einzelschuldbuchkonten, durch Rechtsverordnung zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundeswertpapierverwaltung übertragen.


§ 8 Sammelschuldbuchforderungen



(1) Der Bund und seine Sondervermögen können Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wertpapiersammelbank in das Bundesschuldbuch eingetragen werden (Sammelschuldbuchforderung).

(2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpapiersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuldbuchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Gläubiger in Sammelverwaltung genommenen Schuldbuchforderung. Die Wertpapiersammelbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung treuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Berechtigte der Sammelschuldbuchforderung zu sein. Die Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuchforderung für die Gläubiger gemeinsam mit ihren eigenen Anteilen verwalten. Die Vorschriften des Depotgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ansprüche auf Ausreichung verbriefter Schuldurkunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich vor.

(4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammelverwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibungen des Bundes und seiner Sondervermögen jederzeit in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln lassen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht ausdrücklich ausschließen.

(5) Besteht die Emission des Bundes teils aus einer Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften Schuldverschreibungen, so gelten diese Teile als ein einheitlicher Sammelbestand.

(6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung kann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehen.

(7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sammelschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank gegenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforderung befreit.

(8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Eigenbestand des Bundes oder eines seiner Sondervermögen, können sie im Bundesschuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedingungen dem nicht entgegenstehen. Über die Löschung entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.


§ 9 Einzelschuldbuchforderungen



(1) Einzelne natürliche oder juristische Personen oder Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich geregelt ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen, können während der Laufzeit einer Sammelschuldbuchforderung verlangen, dass ihr Anteil daran durch Eintragung in das Einzelschuldbuch in eine auf ihren Namen lautende Buchforderung (Einzelschuldbuchforderung) umgewandelt wird. Die Übermittlung des Antrags erfolgt durch die eingetragene Wertpapiersammelbank. Durch die Eintragung wird eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Anteils begründet. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch dadurch begründet werden, dass

1.
für den Gläubiger, der der Bundeswertpapierverwaltung den Kaufpreis zur Verfügung stellt, der entsprechende Nennbetrag unmittelbar als Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird,

2.
für den Gläubiger, der der Bundeswertpapierverwaltung Bundeswertpapiere zur Umwandlung in eine Buchforderung einliefert, eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Nennbetrages der eingelieferten Wertpapiere eingetragen wird; hierdurch erlöschen seine Rechte an den eingelieferten Wertpapieren. Das durch das Wertpapier begründete Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger gilt auch für die Einzelschuldbuchforderung.

(3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur Erfüllung eines gesetzlich begründeten Leistungsanspruchs als dem Berechtigten zustehende Forderung in das Bundesschuldbuch eingetragen werden, wenn Schuldner der Bund oder eines seiner Sondervermögen ist.

(4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderungen dürfen nur auf Grund eines Auftrags des Gläubigers oder durch Gesetz oder einer auf Grund Gesetzes, Rechtsgeschäfts, gerichtlichen Entscheidung oder vollstreckbaren Verwaltungsaktes hierzu berechtigten Person erfolgen.

(5) Die Bundeswertpapierverwaltung erteilt den in Absatz 4 genannten Personen sowie staatlichen Stellen, die auf Grund eines Gesetzes auskunftsberechtigt sind, Bescheinigungen und Auskünfte über alle Eintragungen und Veränderungen auf dem Schuldbuchkonto.

(6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforderungen handelt, auf Antrag des Berechtigten in einen Sammelbestandanteil zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt werden.


§ 10 Öffentlicher Glaube des Bundesschuldbuchs



(1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner der Eintragung in das Bundesschuldbuch.

(2) Wird eine Einzelschuldbuchforderung auf Grund des Auftrags eines Antragsberechtigten im Sinne von § 9 Abs. 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, so erwirbt dieser sie auch, soweit sie dem bisher eingetragenen Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an der Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des bisherigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger gegenüber nur wirksam, soweit sie im Bundesschuldbuch eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dem neuen Gläubiger zur Zeit des Erwerbs der Schuldbuchforderung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass dem bisherigen Gläubiger die Forderung nicht oder nicht in dem Umfang zustand, dass der bisherige Gläubiger einer Verfügungsbeschränkung unterlag oder dass die Forderung mit dem Recht eines Dritten belastet war.

(3) Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft begründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an einer Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, erwirbt das Recht auch, soweit die Einzelschuldbuchforderung dem eingetragenen Gläubiger nicht zusteht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in der die Anträge bei der Bundeswertpapierverwaltung eingegangen sind.


§ 11 Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen



(1) Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen, aus denen der Bund oder eines seiner Sondervermögen verpflichtet werden, können anstelle der Errichtung einer Urkunde dadurch dokumentiert werden, dass die Gewährleistung oder Sicherheitsleistung in das Bundesschuldbuch auf den Namen des aus der Gewährleistung oder Sicherheitsleistung Berechtigten eingetragen wird. Der Berechtigte erhält hierüber sowie über alle Änderungen Bescheinigungen und Auskünfte von der Bundeswertpapierverwaltung.

(2) Die Eintragung von Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen des Bundes und seiner Sondervermögen ersetzt die Schriftform nach § 766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.