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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Teil 3 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)
G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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Teil 3 Ermächtigungen der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
§ 12 Zahlungen und Anordnung von Zahlungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ermächtigen, als Bundeskasse selbst Zahlungen zu veranlassen. Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH kann schriftliche oder elektronische Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen erlassen, die nach Maßgabe von Satz 1 von ihr selbst oder von den Kassen des Bundes ausgeführt werden. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen; soweit die Einrichtung der Bücher und Belege betroffen ist, erfolgt die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.
§ 13 Einsatz der Finanzierungsinstrumente
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH wird ermächtigt, die zur Kreditbeschaffung des Bundes erforderlichen Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) zu begeben und zu veräußern. Sie ist auch ermächtigt, die sonstigen in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsgeschäfte abzuschließen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Wertpapiere zu begeben und zu veräußern. Die hierbei anzuwendenden Verfahren bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5808/b15571.htm