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§ 2d - EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2d Ermäßigung des Jahresbeitrags
(1) 1Der Jahresbeitrag ermäßigt sich vorbehaltlich des Absatzes 3 um einen Abschlag von 15 Prozent für eine bestehende Vertrauensschadenversicherung (Versicherungsabschlag). 2Die Versicherung muss folgende Bedingungen erfüllen:
- 1.
- 1Die Versicherung muss dem Institut Vermögensschäden, die von Vertrauenspersonen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen verursacht werden und diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichten, ersetzen. 2Vertrauenspersonen sind sämtliche zum Zeitpunkt der Schadensverursachung beim Institut Beschäftigte einschließlich der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte (Organmitglieder). 3Organmitglieder, die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind, können als Vertrauenspersonen ausgeschlossen sein. 4Während der Laufzeit der Versicherung neu hinzukommende Vertrauenspersonen müssen mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit für das Institut in die Versicherung eingeschlossen sein. 5Für ausscheidende Vertrauenspersonen muss der Versicherungsschutz noch bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Institut fortbestehen.
- 2.
- Die Versicherungssumme muss mindestens 1 Million Euro betragen.
- 3.
- 1Das Versicherungsunternehmen muss eine umfassende Einschätzung des übernommenen Risikos vorgenommen und seine Prämienkalkulation daran ausgerichtet haben und eine Prämienerhöhung, eine Prämiensenkung oder die Veränderung des Selbstbehalts und den zugrunde liegenden Sachverhalt der Entschädigungseinrichtung unverzüglich mitteilen. 2Das jeweilige Institut muss sich damit einverstanden erklärt haben, dass die Entschädigungseinrichtung darüber in Kenntnis gesetzt wird.
- 4.
- Es muss ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 10 Prozent bis maximal 20 Prozent der Schadenssumme vereinbart worden sein.
- 5.
- 1Versichert sein müssen alle während der Vertragslaufzeit verursachten Schäden, die dem Institut selbst durch Vertrauenspersonen zugefügt werden oder ihm dadurch entstehen, dass Vertrauenspersonen Dritten unmittelbar einen Schaden zufügen, für den das Institut haftet. 2Versichert sein müssen auch Schäden, die während der Vertragslaufzeit verursacht, aber erst nach Vertragsende entdeckt und dem Versicherer angezeigt werden. 3Der Versicherer kann sich vorbehalten haben, dass ihm Schäden innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende anzuzeigen sind.
- 1.
- Schäden, die durch persönlich haftende Gesellschafter sowie Gesellschafter verursacht werden, die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital des Instituts beteiligt sind,
- 2.
- Schäden, die durch Vertrauenspersonen verursacht werden, von denen das Institut bei Versicherungsbeginn oder Einschluss in die Versicherung wusste, dass sie bereits vorsätzliche unerlaubte Handlungen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 begangen haben,
- 3.
- Schäden, die vor Eintritt des Versicherungsfalls entstanden sind, um diesen abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern oder lediglich mittelbar verursacht werden,
- 4.
- Schäden, die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen,
- 5.
- Schäden, die nach den Grundbedingungen der Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung versicherbar sind, und
- 6.
- Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Terror, Verfügung von hoher Hand, höhere Gewalt, Kernenergie oder durch Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes mit verursacht werden.
(2) 1Das Institut muss den Versicherungsabschlag bis spätestens zum 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragen und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens über das Bestehen und den Inhalt der Versicherung nachweisen. 2Der Antrag muss Angaben zur Ausnahme bestimmter Organmitglieder und Gesellschafter vom Versicherungsschutz gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 und Satz 3 Nummer 1 sowie zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 5 enthalten. 3Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder wird die Bestätigung nicht bis zum 15. August nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. 4Die Kündigung, Beendigung oder Aufhebung des Versicherungsvertrags aus sonstigem Grund sowie Änderungen des Versicherungsvertrags, welche die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen oder die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 genannte Ausnahme berühren, sind der Entschädigungseinrichtung unverzüglich anzuzeigen. 5Entfällt der Versicherungsschutz vor dem Ende des jeweils folgenden Abrechnungsjahres oder erfüllt der Versicherungsvertrag nicht mehr die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen, hat die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag ohne den Versicherungsabschlag neu festzusetzen. 6Die in Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
(3) 1Der Versicherungsabschlag wird nur gewährt, wenn das Institut für das gesamte jeweils folgende Abrechnungsjahr eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen hat. 2Sind Organmitglieder gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 als Vertrauensperson ausgeschlossen oder Schäden gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vom Versicherungsschutz ausgenommen worden, beträgt der Versicherungsabschlag 7,5 Prozent. 3Die Höhe des Versicherungsabschlags ist auf 10 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau V. v. 16. Juli 2014 BGBl. I S. 1035 m.W.v. 22. Juli 2014
Frühere Fassungen von § 2d EdWBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.07.2014 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 16.07.2014 BGBl. I S. 1035 |
aktuell vorher | 19.07.2013 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 11.07.2013 BGBl. I S. 2435 |
aktuell vorher | 26.08.2009 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 17.08.2009 BGBl. I S. 2881 |
aktuell | vor 26.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2d EdWBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2d EdWBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdWBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EdWBeitrV Jahresbeitrag (vom 31.08.2018)
... Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich nach den §§ 2 bis 2d , beträgt aber höchstens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des ...
§ 3 EdWBeitrV Einmalige Zahlung (vom 08.12.2016)
... leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten ...
§ 7 EdWBeitrV Übergangsvorschriften (vom 26.08.2009)
... gegenüber der Bundesanstalt erklärt wurde. (7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
§ 7a EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 19.07.2013)
... Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
§ 7c EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur sechsten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 22.07.2014)
... zu einer anderen Beitragsgruppe nach § 2b oder einen Versicherungsabschlag nach § 2d nicht beantragt oder die Gläubigerzahlen für die Zwecke des § 2c nicht angegeben ... nachholen. § 2 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 2b Satz 2, § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 2d Absatz 2 Satz 1 und 2, jeweils in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung, gelten entsprechend. ... 2014 geltenden Fassung noch nicht anwendbar war. (4) Die §§ 2, 2a, 2b, 2c, 2d , 5 und 5b in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Artikel 1 5. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... die Angabe „und 6" durch die Angabe „und 7" ersetzt. 6. § 2d Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt ... zu leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt ... einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 6. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... „und 7" jeweils durch die Angabe „und 8" ersetzt. 4. In § 2d Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „bis maximal 20 Prozent" die ... zu einer anderen Beitragsgruppe nach § 2b oder einen Versicherungsabschlag nach § 2d nicht beantragt oder die Gläubigerzahlen für die Zwecke des § 2c nicht angegeben ... nachholen. § 2 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 2b Satz 2, § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 2d Absatz 2 Satz 1 und 2, jeweils in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung, gelten entsprechend. ... 2014 geltenden Fassung noch nicht anwendbar war. (4) Die §§ 2, 2a, 2b, 2c, 2d , 5 und 5b in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
Artikel 1 4. EdWBeitrVÄndV
... die Angabe „nach § 2" durch die Wörter „nach den §§ 2 bis 2d " ersetzt und werden die Wörter „, in jedem Fall jedoch mindestens 300 Euro" ... § 2" gestrichen. 3. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 bis 2d ersetzt: „§ 2 Berechnung des Jahresbeitrags (1) Der ... Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. § 2d Ermäßigung des Jahresbeitrags (1) Der Jahresbeitrag ermäßigt ... folgenden Absätze 7 bis 9 angefügt: „(7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
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